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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 648

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BeitragVerfasst am: 5/4/2007, 23:45  Titel:  Geschäftsbriefe: Das sind die Pflichtangaben Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Die Anforderungen an Geschäftsbriefe im Detail:

Im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz oder im
Genossenschaftsgesetz ist genau geregelt, welche Informationen
jeder Geschäftsbrief beinhalten muss. Je nach Rechtsform des
Unternehmens sollte sich also jeder genauestens informieren,
welche Informationen dies im einzelnen Fall sind.

Der Einzelkaufmann muss folgende Angaben machen (§37a HGB):

* Firma und Bezeichnung ("eingetragener Kaufmann", "eingetragene
Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.")

* Sitz des Unternehmens oder der Handelsniederlassung (Adresse)

* Registergericht

* Nummer, unter der das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist.

Die offene Handelsgesellschaft muss folgende Angaben machen (§125a HGB):

* Firma und Rechtsform

* Sitz der Gesellschaft

* Registergericht

* Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist

Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person
ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen
der Gesellschafter anzugeben. Diese müssen dann die gleichen Angaben
machen wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Ausnahme:
Gesellschafter der OHG ist eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss folgende Angaben machen (§35a GmbHG):

* Firma und Rechtsform

* Sitz der Gesellschaft

* Registergericht

* Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist

* alle Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen

* sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen
Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in
jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden
Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
angegeben werden.

Die Aktiengesellschaft muss folgende Angaben machen (§80 AktG):

* Firma und Rechtsform

* Sitz der Gesellschaft

* Registergericht

* Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist

* alle Vorstandsmitglieder mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen

* der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen

* der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in
jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der
Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Die Genossenschaft muss folgende Angaben machen (§25a GenG):

* Name und Rechtsform

* Sitz der Genossenschaft

* Registergericht

* Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist

* alle Vorstandsmitglieder mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen

* sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister
eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen
zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige
Anschrift angeben.

Zu den Geschäftsbriefen zählen alle Mitteilungen, die von einem
Unternehmen versendet werden und die eine geschäftliche Betätigung
gegenüber Dritten betreffen sowie an einen bestimmten Empfänger
gerichtet sind. Dies gilt nicht nur vor der Aufnahme sondern grundsätzlich
auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Das sind beispielsweise:

* Briefe
* per Telefax oder Telebrief übermittelte Schreiben
* E-Mails
* Postkarten
* Geschäftsrundschreiben
* gleichförmige Kaufangebote
* Preislisten
* formularmäßige Mitteilungen oder Erklärungen, zum Beispiel
Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Quittungen
* Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen,
zum Beispiel Kündigung
* Bestellscheine

Besonders wichtig: Auf die äußere Form der Mitteilung kommt es hierbei
nicht an. Geschäftsbriefe können per Post oder elektronisch versendet
werden - immer gelten dieselben Regeln.

Nicht zu den Geschäftsbriefen zählen: Telegramme, schriftliche
Mitteilungen an die Gesellschafter, Mitteilungen für einen unbestimmten
Personenkreis, zum Beispiel Werbeschriften, Postwurf-Sendungen,
Zeitschriftenanzeigen, Mitteilungen und Berichte, die sich im Rahmen einer
bestehenden Geschäftsverbindung ergeben und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die im Einzelfall
erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

Im Zweifel: Immer alle Pflichtangaben anführen

Denn wer gegen diese Vorgaben verstößt, dem drohen drastische Strafen.
Bei einer GmbH kann ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro fällig werden.
Noch größer sei die Gefahr, die vielen Gewerbetreibenden und
Unternehmen durch Abmahnungen drohe, meinen einige Experten.

Doch der Rechtsexperte Ulrich Noak, Professor an der Universität Düsseldorf, beruhigt:

Zitat:
"In der Tat handelt es sich grundsätzlich um eine Marktverhaltensregelung,
so dass ein Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) ‚unlauter' sein kann. Dennoch wird der Verstoß gegen die
Vorschrift alleine nicht genügen, um eine Abmahnung zu begründen."

[Quelle: jura.uni-düsseldorf ]

Entscheidender Grund dafür ist: Der Verstoß beeinträchtigt den
Wettbewerb unter den Marktteilnehmern nicht in dem Maße, wie es
im Gesetz vorgesehen ist.
_________________
Sehr Wichtig und Nützlich. LESEN!
Hier gibt es Alle Infos zum optimalem
Nutzen des Portals für Euer Business
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