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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 578

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BeitragVerfasst am: 15/6/2007, 13:52  Titel:  Urheberrechte und Markenrechte bei der Geschäftsgründung Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Urheberrechte und Markenrechte bei der Geschäftsgründung

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Mit verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften setzt sich der
Geschäftsgründer zwangsläufig auseinander, weil Gewerbe- und
Finanzamt natürlich aktiv deren Einhaltung einfordern. Marken-, urheber-
sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften bleiben meist zunächst
unbekannt – bis vielleicht eine Abmahnung sie kostspielig bekannt macht.

Absender der Abmahnung ist zumeist ein Anwalt, dessen Auftraggeber
aber immer jemand, dessen Schutzrechte (angeblich) verletzt wurden.
Solche Rechtsverletzungen gilt es zu vermeiden, und gleichzeitig wird es
dem Geschäftsgründer wichtig sein, selbst Schutzrechte zu erwerben für
das Geld und die Arbeit, die er in sein Geschäft investiert.

Das „©“ zunächst steht für „copyright“, d.h. urheberrechtlich geschützt.
Der Schutz urheberrechtlicher Werke entsteht jedoch nicht erst durch
diesen Hinweis und erfordert auch keine „Patentierung“. Die Werke sind
schon mit ihrer Erschaffung geschützt und ihr Schöpfer kann darüber
bestimmen, ob und wie sie veröffentlicht und vervielfältigt werden sollen.
Darunter fallen z.B. Grafiken, Webdesigns und Fotografien. Es ist
Geschäftsgründern also nicht erlaubt, sich auf der Suche nach Vorlagen
für die Werbung etwa auf fremden Websites zu „bedienen“. Daß man etwa
mit ein paar Änderungen fremde Vorlagen doch verwenden dürfte, ist ein
verbreiteter Rechtsirrtum. Im Gegenteil käme dann noch hinzu, dass man
ein fremdes Werk ohne Erlaubnis bearbeitet, vielleicht sogar „entstellt“ hätte.

Mit fremden Marken- oder allgemeiner gesprochen „Kennzeichenrechten“
kommt ins Gehege, wer seinen Marken- oder Firmennamen zu nah an
diese anlehnt, oder etwa eine kennzeichenverletzende Internet-Domain
benutzt. Dabei spielt immer eine Rolle, wie ähnlich das Kennzeichen des
Geschäftsgründers dem älteren ist, wie bekannt und eigenständig das
ältere Kennzeichen ist und ob man im gleichen Marktsegment tätig ist.

Wie erwirbt der Geschäftsgründer aber selbst ein anerkanntes
Kennzeichen? Das kann geschehen, indem das Geschäft sich einen
erheblichen Bekanntheitsgrad in „seinem“ Marktsegment erarbeitet.
Schneller ist da meistens die Markenanmeldung beim Deutschen Patent-
und Markenamt. Aber: Dieses prüft nur, ob der Eintragung allgemeine
Hindernisse entgegenstehen. Beispielsweise, ob ein angemeldetes Wort
für die Allgemeinheit freigehalten werden muß oder ob die angemeldete
Marke gegen die guten Sitten verstößt. Das Amt prüft nicht, ob bereits
ähnliche Marken bestehen.

Wer sich einen Marken- oder Firmennamen überlegt, der ist meist gut
beraten, diesen so speziell wie möglich zu gestalten, z.B. als
Fantasienamen oder unter Verwendung des eigenen Familiennamens.
Denn je spezieller das gewählte Kennzeichen, umso geringer die Gefahr,
in die Nähe von anderen zu kommen und umso „stärker“ ist auch das
eigene Kennzeichen, wenn es später gegen Nachahmer verteidigt werden soll.

Außerdem sollte man bei der Wahrheit zu bleiben: Ein Ein-Mann-Karosseriebetrieb
darf sich nicht „Karosseriewerk“ nennen, weil der Geschäftsverkehr unter
einem Werk einen industriellen Großbetrieb versteht. Auch sei davor
gewarnt, sein Kennzeichen mit einem „®“ zu versehen, wenn dieses keine
eingetragene Marke ist. Denn das „®“ steht für „registriert“ und ohne
Registrierung liegt darin irreführende „Schutzrechtsanmaßung“.

Es gibt auf diesem Gebiet also einiges zu beachten. Wer jedoch planmäßig
vorgeht, vermeidet unnötigen Ärger und hat die Chance, sich für den –
schließlich erhofften – Fall großen Erfolgs vor Trittbrettfahrern zu schützen.

RA Hezel: Interessenschwerpunkt Urheberrecht und gewerblicher
Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) sowie Franchise- und
Internetrecht. Im Team Dr.Fuchs, Schönigt + Partner bieten wir auch
(fast) alle weiteren für den z.B. gewerblichen Mandanten interessanten
Rechtsberatungsgebiete an, wie z.B. Arbeitsrecht, Baurecht und Verwaltungsrecht.


Rechtsanwalt Sven Hezel
Kanzlei Dr. Fuchs, Schönigt + Partner
Meyerstr. 4, 28201 Bremen
hezel at die-rechtsanwaelte.com
www.die-rechtsanwaelte.com/bremen
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