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 MLM-Infos.com




Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 578

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BeitragVerfasst am: 17/7/2007, 00:13  Titel:  Kaum online, schon abgemahnt - Das neue Telemediengesetz Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Fallstricke rund um das Internet: Ein Frontbericht von Dr. iur. Thomas
Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, und Rechtsassessor Ulrich Schulte aus Dresden


Diejenigen, die sich von länger im Internet tummeln, kennen das. Das
Recht im Internet dreht sich so schnell, daß man kaum hinterher kommt.
Was gibt es neues? Seit dem 01.03.2007 gilt das neue Telemediengesetz
(TMG), welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte
Telemedien in Deutschland regelt und damit eine der zentralen Vorschriften
des Internets darstellt.

Das neue TMG enthält unter anderem Vorschriften

a. zur Pflicht ein rechtsgültiges Impressum auf Internetseiten und
Absenderangaben im e-Mail-Verkehr bereit zu halten,

b. zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und
Verheimlichung von Absender und Inhalt bei elektronischen Werbenachrichten),

c. zur Haftung für gesetzeswidrige Inhalte und

d. zum Datenschutz beim Betrieb von Internetseiten.

Wer eine Internetseite betreibt, muß aber noch zahlreiche weitere
Vorschriften beachten. Zu nennen ist neben dem TMG exemplarisch das
Vorhalten einer rechtsgültigen Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften
im Internet oder die Einhaltung der Preisangabenverordnung. Wer
dagegen verstößt, ruft grundsätzlich Wettbewerber oder vermeintliche
oder tatsächliche Verbraucherschutzverbände auf den Plan, die diese
Rechtsverletzungen abmahnen könnten. Das Unwesen von regelrechten
Massenabmahnungen im Internet wird dabei auch durch Rechtsunsicherheit
oder durch regelrechte Gesetzeslücken befördert.

Erst kürzlich entschied das Kammergericht (Urt. v. 18.07.2006 - 5 W
156/06), daß die Frist zur Geltendmachung des gesetzlichen Widerrufsrechts
bei Fernabsatzgeschäften im Internet nicht wie bis dahin allgemein
angenommen 14 Tage, sondern einen Monat beträgt. Nach dem Gesetz
beträgt die Widerrufsfrist nur dann einen Monat, wenn die in Textform
mitzuteilende Widerrufsbelehrung vom Verkäufer erst nach Vertragsschluß
mitgeteilt wird, sonst beträgt sie 14 Tage.

Um in den Genuß der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen zu kommen,
belehren zahlreiche Internetanbietern ihre Kunden auf ihren Internetseiten
über ein 14tägiges Widerrufsrecht, etwa die eBay-Verkäufer in ihres
eBay-Shops. Genau dies erkennt das Kammergericht aber nicht an. Die
Widerrufsbelehrung im Internet-Auftritt sei dem Verbraucher zwar schon
vor Vertragsschluß zugänglich, könne aber nicht als rechtsgültige
Widerrufsbelehrung anerkannt werden, da sie dem Verbraucher nicht in
Textform mitgeteilt werde. Textform bedeute, daß die Erklärung in einer
Urkunde oder auf anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben werde. Erstaunlich, oder?

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Massenabmahnungen

Da es auf der Handelsplattform eBay technisch nicht möglich ist, dem
Käufer vor dem Abschluß des Kaufvertrages eine e-Mail mit der
Widerrufsbelehrung zu übersenden, sondern erst hinterher, gilt hier nicht
das 14-tägige Widerrufsrecht, sondern die 1-Monats-Frist. Solche
Entscheidungen führen zur Verunsicherung des Marktes, weil viele
Betreiber eines Online-Shop bei eBay das Urteil des Kammmergerichtes
nicht kennen und Ihre Kunden nach wie vor über ein 14tägiges
Widerrufsrecht belehren. Ist der Kunde aber nicht rechtsgültig belehrt
worden, kann der Kaufvertrag unter Umständen noch nach Monaten
rückabgewickelt werden. Genau an dieser Stelle setzt der
Serien-Abmahner an, der als Wettbewerber oder als abmahnfähiger
Verband nichts weiter tut, als sich einen simplen Wissensvorsprung zu
nutze zu machen. Das Urteil des Kammergerichtes oder vergleichbare
Unsicherheiten im Internetrecht kann auf diese Weise ohne weiteres zu
einer Abmahnwelle führen.
_________________
RA Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin
E-Mail: Dr.Schulte at dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de

Anmerkung der MLM Infos Redaktion
Alle Networker die Ebay zum Verkauf ihrer Produkte nutzen oder ein
eigenen online Shop betreiben sollen ihre Webseiten auf die Vorschriften
im Fernabsatzgeschäft überprüfen und gegebenen falls ändern um
Abmahnungen zu vermeiden.
_________________
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