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Mir egal ich halt mich eh nicht dran
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 MLM-Infos.com




Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 625

blank.gif
BeitragVerfasst am: 2/8/2007, 16:37  Titel:  Verhaltensstandards verabschiedet Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Der Unternehmensverband Direktvertrieb e.V. hat Verhaltensstandards
(Code of Ethics) für seine Mitglieder verabschiedet.


Image

Viele Vertriebspartner der Mitgliedsunternehmen sind auch in unserem
Portal vertreten. Es wäre daher gut wenn sich jeder Zeit nimmt diese
Verhaltensstandards durchzulesen, damit wir alle an der Verbesserung
der Branche mitwirken.


A. Definitionen, Anwendungsbereich und Ziele

1. Definitionen
Für diese Verhaltensstandards werden die nachfolgenden Begriffe wie folgt definiert:

1.1 Endkunde ist jede natürliche Person, die Produkte außerhalb ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erwirbt.

1.2 Mitgliedsunternehmen ist jedes Unternehmen, das ordentliches
Mitglied oder Mitgliedsanwärter des Unternehmensverbandes Direktvertrieb ist.

1.3 Produkte sind alle Waren oder Dienstleistungen, die von einem
Mitgliedsunternehmen vertrieben werden.

1.4 Unternehmensverband Direktvertrieb ist der Unternehmensverband
Direktvertrieb e.V., mit Sitz in Frankfurt, eingetragen beim AG Frankfurt unter VR13455.

1.5 Verhaltensstandards sind die von der Mitgliederversammlung des
Unternehmens-verbandes Direktvertrieb nach § 9 Abs. 3 lit. g) der
Satzung beschlossenen Verhaltensstandards in ihrer jeweils gültigen Fassung.

1.6 Vertriebspartner ist jede natürliche oder juristische Person, die zur
Vertriebs-organisation eines Mitgliedsunternehmens gehört und als
selbstständiger Gewerbe-treibender (z. B. als Berater, Handelsvertreter
oder Franchisenehmer) Produkte entweder selbst verkauft oder den
Absatz von Produkten vermittelt.

2. Anwendungsbereich und Funktion

2.1 Die Verhaltensstandards enthalten Grundsätze für die Beziehungen
und das Verhalten der Mitgliedsunternehmen zu Endkunden,
Vertriebspartnern sowie zwischen Mitgliedsunternehmen und unter
Vertriebspartnern, zu denen sich die Mitgliedsunternehmen ‑ unter
Einschluss von Tochtergesellschaften - als Maßnahme der
Selbstregulierung bekennen.

2.2 Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass auch ihre Vertriebspartner die Verhaltensstandards einhalten; dazu
ist in den, mit den Vertriebspartnern geschlossenen Verträgen eine
entsprechende Verpflichtung der Vertriebspartner vorzusehen.

2.3 Die Verhaltensstandards gelten, solange die Mitgliedschaft im
Unternehmensverband Direktvertrieb besteht; scheidet ein
Mitgliedsunternehmen aus, bleiben die Verhaltensstandards für den
Zeitraum anwendbar, in dem eine Mitgliedschaft bestand.

2.4 Die Verhaltensstandards gelten für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Die Mitgliedsunternehmen werden aber auch außerhalb des
unmittelbaren räumlichen Anwendungsbereiches ihr Verhalten an den
Verhaltensstandards und den vom Weltverband des Direktvertriebes
(WfDSA) aufgestellten Verhaltensgrundsätzen (Codes of Conduct)
ausrichten. Ist ein Mitgliedsunternehmen oder dessen Tochtergesellschaft
auch Mitglied des Direktvertriebsverbandes eines anderen Staates, hat
der Verhaltenskodex des anderen Direktvertriebverbandes in diesem
Staat Vorrang.

3. Ziele

Ziele der Verhaltensstandards sind:

- Die Förderung der Zufriedenheit sowie der Schutz von Endkunden

- Die Förderung der Zufriedenheit sowie der Schutz von Vertriebspartnern

- Die Schaffung einer Arbeits- und Verhandlungsgrundlage für die
Mitgliedsunternehmen

- Die Pflege des Ansehens des Direktvertriebes und des Network-Marketings


B. Regeln für das Verhalten von Vertriebspartnern und Mitgliedsunternehmen gegenüber Endkunden

1. Informationspflichten

1.1 Der Vertriebspartner wird beim Erstkontakt mit einem Endkunden sich
mit Namen vorstellen und in geeigneter Weise über sein Unternehmen
informieren. Bei Heimvorführungen wird er zudem dem Gastgeber und
den Teilnehmern Grund und Zweck der Veranstaltung erläutern.

1.2 Der Endkunde wird über die ihm angebotenen Produkte und die
wesentlichen Verkaufsbedingungen angemessen informiert; alle Fragen
des Endkunden werden wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Der
Endkunde erhält insbesondere Angaben und Erläuterungen zu:

- Beschaffenheit und Verwendungsweise der Produkte
- Bar- sowie ggf. Teilzahlungspreisen, einschließlich aller Nebenkosten
und Steuern, Zahlungsbedingungen
- Art und Termin der Lieferung
- Widerrufsrechten, die dem Endkunden nach dem Gesetz zustehen oder
freiwillig eingeräumt werden
- Garantien, Gewährleistung und Kundendiens

1.3 Spätestens bei Vertragsschluss wird dem Endkunden auf Verlangen
ein Auftragsformular (z. B. Auftragsbestätigung oder Bestellschein)
vorliegen, aus dem folgendes hervorgeht:
- Art und Umfang der Bestellung

- Name und vollständige Anschrift des Verkäufers sowie zusätzlich Name
und Anschrift des Mitgliedsunternehmens, wenn dieses nicht der Verkäufer ist

- Die Angaben und Erläuterungen nach vorstehender Ziffer 1.2

2. Widerrufsrecht

Unabhängig davon, ob gesetzliche Widerrufsrechte bestehen, wird dem
Endkunden ein Widerrufsrecht eingeräumt, nach dem er seine Bestellung
innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt widerrufen und erworbene Produkte
gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben kann.

3. Werbung für Produkte

3.1 Alle Werbeaussagen werden so gestaltet, dass es nicht zu einer
Irreführung von Endkunden kommt oder in anderer Weise gegen
geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Dazu gilt insbesondere
folgendes:

- Es werden keine übertriebenen oder unwahren Werbeaussagen gemacht

- Vergleiche mit Produkten anderer Unternehmen werden grundsätzlich
unterlassen, es sei denn der Vergleich ist wahr, sachlich gehalten, beruht
auf nachprüfbaren Tatsachen und dient einem besonderen Aufklärungsinteresse
der Endkunden
- Negative oder herabsetzende Äußerungen über Produkte anderer
Unternehmen werden in jedem Fall unterlassen

3.2 Auf Testergebnisse sowie persönliche Empfehlungen und Erfahrungen
wird nur dann Bezug genommen, wenn diese zutreffend, autorisiert und
nicht veraltet sind.

3.3 Vertriebspartner machen gegenüber Endkunden mündliche Zusicherungen
zu Produkten nur, wenn sie hierzu ausdrücklich von ihrem Mitgliedsunternehmen
ermächtigt sind.

4. Belieferung

4.1 Jede Bestellung eines Endkunden wird vertragsgemäß abgewickelt.
Die Belieferung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Tagen, es sei denn,
es ist ein anderer Liefertermin vereinbart.

4.2 Wenn eine Bestellung nicht ausgeführt werden kann, ist der Endkunde
hierüber unverzüglich zu informieren; Vorauszahlungen sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu erstatten.


C. Regeln für das Verhalten der Mitgliedsunternehmen untereinander,
gegenüber Vertriebspartnern sowie unter Vertriebspartnern



1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Die Mitgliedsunternehmen und ihre Vertriebspartner beachten
untereinander ungeachtet der bestehenden Wettbewerbssituation die
Grundsätze der Fairness und Lauterkeit.

1.2 Die Mitgliedsunternehmen beachten gegenüber ihren Vertriebspartnern
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

1.3 Die Mitgliedsunternehmen und ihre Vertriebspartner grenzen sich
jederzeit und deutlich von Sekten und anderen religiösen oder spirituellen
Vereinigungen ab, ebenso von illegalen und unseriösen Vertriebssystemen,
insbesondere Pyramiden- und Schneeballsystemen.


2. Anwerben von Vertriebspartnern

2.1 Beim Anwerben von Vertriebspartnern werden die Verdienst- und
Geschäftsmöglichkeiten einschließlich des Marketingplanes wahrheitsgemäß,
vollständig, verständlich und ohne Übertreibungen dargestellt und
erläutert. Es wird auch auf die gewöhnlich anfallenden Kosten- und
Aufwendungen hingewiesen.

2.2 Mit Einkommensbeispielen von Vertriebspartnern darf nur dann
geworben werden, wenn dies autorisiert und zutreffend ist, sowie zudem
darauf hingewiesen wird, dass es keine Garantie für ein bestimmtes
Einkommen gibt und der persönliche Erfolg eines Vertriebspartners von
vielen Umständen und insbesondere der persönlichen Eignung und dem
persönlichen Einsatz abhängt.

2.3 Unlauteres Abwerben von Vertriebspartnern eines anderen
Mitgliedsunternehmens wird unterlassen und in keiner Weise unterstützt.
Dies gilt insbesondere für:

- Das Abwerben ganzer Strukturen durch gleichzeitige systematische
Ansprache mehrere Vertriebspartner (z.B.: „Massen-Mailings“,
„Abtelefonieren von Rufnummernlisten etc.)

- Negative oder herabsetzende Äußerungen über andere Mitgliedsunternehmen,
insbesondere über die Verdienst- und Geschäftsmöglichkeiten sowie über
die Produkte

- Das Verleiten zum Vertragsbruch

- Da Anbieten und Bezahlen von Geldbeträgen an Vertriebspartner als
Gegenleistung für einen Wechsel („Kopfgelder“)

Die Ansprache von Vertriebspartnern im Namen des anderen Mitgliedsunternehmens
mit dem Ziel sie für das eigene Unternehmen zu gewinnen.


3. Vertragsverhältnis der Mitgliedsunternehmen mit ihren Vertriebspartnern

3.1 Die Mitgliedsunternehmen schließen mit ihren Vertriebspartnern zu
Beginn der Zusammenarbeit einen schriftlichen Vertrag, aus dem sich die
wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben. Dort weisen
die Mitgliedsunternehmen ihre Vertriebspartner auch auf deren
gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere nach Steuer-, Sozialversicherungs-
und Gewerberecht hin.

3.2 Den Vertriebspartnern werden keine unverhältnismäßigen
vertraglichen Verpflichtungen auferlegt. Es werden insbesondere keine
unverhältnismäßig hohen Eintritts-, Trainings-, Franchise- und ähnliche
Gebühren gefordert oder unverhältnismäßige Vergütungen für
Werbematerialien verlangt. Soweit die Mitgliedsunternehmen von ihren
Vertriebspartnern diesbezügliche Gebühren oder Vergütungen fordern,
muss diesen immer eine adäquate und unmittelbare Gegenleistung des
Mitgliedsunternehmens gegenüberstehen.

3.3 Unabhängig davon, ob gesetzliche Widerrufsrechte bestehen, wird
dem Vertriebspartner das Recht eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab
Abschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Nach
einem Rücktritt nimmt das Mitgliedsunternehmen alle vom Vertriebspartner
erworbenen Produkte einschließlich Werbematerial und sonstiger
Hilfsmittel zurück, wenn und soweit diese ungebraucht sowie
wiederverkaufsfähig sind, und erstattet den dafür gezahlten Kaufpreis in
voller Höhe.

4. Lagerhaltung bei Vertriebspartnern

4.1 Die Mitgliedsunternehmen werden ihre Vertriebspartner nicht dazu
anhalten oder sie durch wirtschaftliche Anreize dazu veranlassen,
unverhältnismäßig hohe Lagerbestände anzulegen. Gleiches gilt für
die Verpflichtung zum regelmäßig wiederkehrenden Bezug von
Produkten. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere
zu berücksichtigen: die realistischerweise zu erwartenden
Arbeitsmöglichkeiten des Vertriebspartners, die Art der Produkte sowie
die Grundsätze des Unternehmens zur freiwilligen Rücknahme
erworbener Produkte.

4.2 Die Mitgliedsunternehmen weisen ihre Vertriebspartner ausdrücklich
darauf hin, dass eine unverhältnismäßige Lagerhaltung nicht gewünscht
ist und treffen geeignete Maßnahmen, diese zu verhindern.

4.3 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertriebspartner kann
dieser innerhalb der letzten 12 Monate vor Beendigung erworbene
Produkte an das Mitgliedsunternehmen zurückgeben, wenn und soweit
diese ungebraucht sowie wiederverkaufsfähig sind. Macht der
Vertriebspartner von diesem Recht Gebrauch, erstattet das
Mitgliedsunternehmen den für die Produkte gezahlten Kaufpreis;
wenn das Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner länger als 90 Tage
bestand, kann eine Bearbeitungsgebühr von maximal 10 % des gezahlten
Kaufpreises in Abzug gebracht werden.


5. Abrechnung und Auszahlung von Vergütungen

Die Mitgliedsunternehmen erstellen für ihre Vertriebspartner in
regelmäßigen Abständen Abrechnungen über die, den Vertriebspartnern
zustehenden Vergütungen, die alle nach dem Vertragsverhältnis für die
Vergütung maßgeblichen Daten enthalten und zahlen die sich danach
ergebenden Vergütungen unverzüglich an den Vertriebspartner aus.

Der Unternehmensverband Direktvertrieb veröffentlicht die
Verhaltensstandards und stellt sie jedem Interessenten kostenlos zur
Verfügung. Quelle: http://www.uv-dv.de/?cid=3
_________________
Sehr Wichtig und Nützlich. LESEN!
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