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MLM-Infos.com
Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 578

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Teure Abmahn-Fallen beim Internetauftritt vermeiden
Eine eigene Internetpräsenz gehört heute selbst für kleinere Unternehmen
zum guten Ton. Wer im Netz nicht zu finden ist, dem entgehen wichtige
Kundenkontakte. So schnell, wie sich die entsprechenden Seiten erstellen
lassen, schleichen sich aber auch Fehler ein. Und dann ist die erste
Reaktion kein Auftrag sondern die Abmahnung eines Mitbewerbers. „Es
gibt unheimlich viele Möglichkeiten, die Rechte Dritter zu verletzen“, warnt
Christine Heymann, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei
FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „deswegen sollte die eigene
Homepage sehr gut überlegt und im Voraus rechtlich geprüft sein.“
Die erste Falle zeigt sich bei der Domainbezeichnung oder bei der
Überschrift des Internetauftritts. Hier kann es schnell Kollisionen mit
fremden Marken, Firmennamen oder auch Buch- oder Filmtiteln geben.
„Nur, weil man die Produkte einer Firma vertreibt, heißt das nicht, dass
man deren Markenbezeichnungen einfach in einer Domain oder
Überschrift verwenden darf“, erläutert Heymann. Am unverfänglichsten
sei der eigene Name in Kombination mit dem Firmenzusatz und eventuell
noch der Stadt, in der man tätig sei. Allen, die auf der sicheren Seite sein
möchten, rät Heymann, vorab eine Markenrecherche durchführen zu
lassen. Kritisch sei es auch, sich Eigenschaften wie „schnellster“,
„billigster“ etc. zuzuschreiben, wenn sie im Ernstfall nicht bewiesen
werden könnten.
Als tückisch kann sich auch die Kooperation mit einem Webdesigner
erweisen. Sind die Rechte hier nicht klar geregelt, kann der Designer
Veränderungen des Designs untersagen und sich den Auftraggeber auf
ewig als Kunden sichern, will dieser nicht den kompletten Auftritt
verwerfen. „Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass es einen
schriftlichen Vertrag gibt, in dem das Nutzungsrecht am Design unbefristet
und unbeschränkt eingeräumt wird“, empfiehlt Urheberrechtsexpertin
Heymann, „und dass der Unternehmer auch das Recht erhält, das Layout
selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten.“ Ferner
empfiehlt es sich, Softwarelizenzen, die für die Gestaltung der Seite
notwendig sind, sofort auf den eigenen Namen und nicht auf den des
Webdesigners anzumelden.
Die dritte große Falle sind die Inhalte. An Texten, die Mitarbeiter während
der Arbeitszeit für die Webseite erstellen, erwirbt der Unternehmer in der
Regel die notwendigen Nutzungsrechte. Der guten Ordnung halber sollte
er sich dies noch einmal schriftlich bestätigen lassen. Wer fremde Texte
nutzt, muss allerdings eine Nutzungslizenz erwerben, die sich konkret auf
die Veröffentlichung des Textes auf der Homepage bezieht. Auch
Presseartikel, in denen über das eigene Unternehmen berichtet wird,
unterliegen einer solchen Lizenzpflicht. Für Fotos gilt ähnliches wie für
Texte, wobei zusätzlich darauf zu achten ist, dass abgebildete Personen
mit der Veröffentlichung ihres Bildes speziell auf dieser Homepage
einverstanden sein müssen. „Niemand braucht sich aufdrängen zu lassen,
für andere Werbung zu machen“, warnt Heymann. „Hier ist man nur
sicher, wenn man das ausdrückliche, am besten schriftliche Einverständnis
der erkennbar abgebildeten Personen vorher einholt.“
Urheberrechtsschutz besteht auch für Grafiken und Kartenausschnitte,
wobei es sogar relativ einfache Zeichnungen sein können. Solche
einzuscannen und dann zu veröffentlichen, ist äußerst riskant, denn die
Verlage und Hersteller verfügen häufig über Suchmechanismen, mit
denen sie nach illegalen Veröffentlichungen fahnden, um ihre Rechte
geltend machen zu können. „Da hilft es auch nicht, anzugeben, aus
welcher Quelle der Ausschnitt stammt“, betont Heyman, „denn ein solcher
Hinweis ist zwar vorgeschrieben, ersetzt jedoch nicht die ausdrückliche
Zustimmung des Urhebers zu dieser Art der Publikation.“ Und die wird
meist nur entgeltlich erteilt.
Vorsicht ist auch beim Einblenden der Logos von Partnerfirmen oder von
Markenzeichen geboten, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht
vorliegt. Unkritisch ist nur die textliche Information über eine solche
Kooperation.
Unverzichtbar: das Impressum. „Dies ist eine Unterseite, die von der
Hauptseite her leicht aufzufinden sein muss und auf der alle wesentlichen
Angaben zum Betreiber der Webseite enthalten sein müssen“, erläutert
Heymann. Dies sind: Firmenname mit vollem Gesellschaftszusatz, die
vertretungsberechtigten Personen mit vollem Namen, die vollständige
Anschrift inklusive der E-Mail-Adresse sowie ggf. Handelsregisternummer
und Registergericht sowie die Angabe berufsspezifischer
Aufsichtsbehörden. Alle weiteren Infos zu Datenschutz etc. sind nett,
rechtlich jedoch nicht zwingend erforderlich.
Fachfragen beantwortet gerne:
Rechtsanwältin Christine Heymann
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
F P S FRITZE PAUL SEELIG
Königsallee 62
D-40212 Düsseldorf
Tel.: +49 (0) 211 | 302015 - 22
Fax: +49 (0) 211 | 302015 - 90
www.fps-law.de
FPS Fritze Paul Seelig ist eine der führenden Wirtschaftskanzleien in
Deutschland mit Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg
und München. Hinzu kommen Kooperationen mit Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern. Rund 100 Rechtsanwälte und Notare (Berlin und
Frankfurt), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreuen Unternehmen
in der gesamten Bandbreite des Wirtschaftsrechts, u.a. im Handels- und
Gesellschaftsrecht, im Gewerblichen Rechtsschutz sowie im Immobilien- und Baurecht. |
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Elke Borchardt

Alter: 54
Anmeldungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 1042
Wohnort: Rosengarten (Nordheide 35 km südl. von Hamburg)

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" Am unverfänglichsten sei der eigene Name in Kombination mit dem Firmenzusatz und eventuell noch der Stadt, in der man tätig sei"
Hmm, darf man jetzt die Stadt in seinem Domainnamen führen ? Früher war das nicht gestattet.
" Bekannte Marken und Geschäftsbezeichnungen stehen unter besonderem Schutzrecht. Namenschutz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Gemeinden und Städte. Eine private Person darf z. B. nur dann einen Stadtnamen als Domain-Namen verwenden, wenn ihr bürgerlicher Name gleich dem Stadtnamen lautet. "
Wer weiss da genaues ?
Vielen Dank
Elke |
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Norbert Warnke

Alter: 50
Anmeldungsdatum: 11.11.2005
Beiträge: 958
Wohnort: 13589 Berlin

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Account gesperrt

User gesperrt
Alter: 40
Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 1147

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@Norbert
Da wo kein Kläger, da auch kein Richter, also bring mal hier lieber niemanden auf dumme Ideen. |
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Elke Borchardt

Alter: 54
Anmeldungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 1042
Wohnort: Rosengarten (Nordheide 35 km südl. von Hamburg)

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Uservorstellung
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Herr Jundt
Freund

Alter: 28
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 3896
Wohnort: Meckenheim

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Zitat: Eine private Person darf z. B. nur dann einen Stadtnamen als Domain-Namen verwenden, wenn ihr bürgerlicher Name gleich dem Stadtnamen lautet. "
Wer weiss da genaues ?
Na das wird schon so sein wie es da steht. Wenn ich Herr Waldau heißen
würde, könnte ich mir so eine Domain holen, auch wenn es einen Ort
Waldau geben sollte. Und die Domains von Norbert sind auch erlaubt,
weil er zusätzlich zu dem Ortsnamen einen neutralen Zusatz hat. |
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_________________ Fremde sind Freunde, die man noch nicht kennt. |
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Elke Borchardt

Alter: 54
Anmeldungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 1042
Wohnort: Rosengarten (Nordheide 35 km südl. von Hamburg)

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und ich habe immer auf diese Domains verzichtet .
Was noch nicht ist kann ja noch werden.
Danke
Elke Borchardt |
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IAP

Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 355

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Also ich betreibe einige Stadtportale und hatte mich ehemals umfänglich informiert.
Es ist natürlich zulässig, mittlerweile sogar nur der reine Stadtname mit einer .com Domain, da die Rechtssprechung davon ausgeht, das der User weiß, das es eine komerzielle Seite ist.
Ich führe meine mit dem Zusatz Aktuell ( www.Pirna-Aktuell.de www.Dresden-Aktuell.de ) und hatte noch nie Probleme.
Lustig wird es nächstes Jahr, bei uns gibts ab Juli 2008 eine Kreisreform. Den neuen Kreisnamen hatte ich schon vor Entscheidung der Landräte über den neuen Kreisnamen als Domainnamen registriert ( www.saechsische-schweiz-osterzgebirge.de ).
Mal sehen, was da passiert  |
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