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MLM-Infos.com
Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 578

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Keine Abmahnung bei fehlenden Pflichtangaben in Geschäftsbriefen
Fehlt auf Ihrer Geschäftspost eine Pflichtangabe aus § 15b Gewerbeordnung
(für gewerbliche Unternehmen ohne Handelsregistereintrag) bzw. § 37a
Handelsgesetzbuch (für Unternehmen mit Handelsregistereintrag), wie zum
Beispiel Ihr Name, rechtfertigt das keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
gegen Sie. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg
hervor (10.7.2007, Aktenzeichen: 6 U 12/07). Nach Ansicht des Gerichts
beeinflusst das Fehlen von Informationen auf Geschäftbriefen den
Wettbewerb nur unerheblich. Deshalb seien in solchen Fällen Abmahnungen
von Konkurrenten nicht angemessen und damit unwirksam. Achtung:
Allerdings kann bei Verstößen gegen Angabepflichten das Ordnungsamt auf
den Plan treten. Ihnen drohen dann Ordnungs- und Zwangsgelder bis 5.000 €. |
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