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Bambam
Alter: 36
Anmeldungsdatum: 20.02.2007
Beiträge: 172
Wohnort: Kamenz

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Nach einem Urteilvom LG Köln(AZ 28 O 468/06) kann ein Fotograf für die öffentl. Zurschaustellung seines Porträtfotos(Hier ein Werbeauftritt im Internet) Tantiemen verlangen .So wurden aus zwölf Abzügen und einerFoto-CD für 44,50€ ganz schnell 10000€ (in Worten zehntausend) fällig.BegründungEs habe sich laut Auftrag um ein Porträtfoto und nicht um ein Foto für einen Internetauftritt gehandelt obwohl die Bilder digitalisiert wurden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Also schaut mal bei euch nach,wo die Bilder im Profil herkommen. |
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Marion Hempfing

Alter: 45
Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 3296
Wohnort: 14552 Michendorf / bei Potsdam

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Das ist ja wohl ein Unding. Was geht das den Fotografen an, was ich mit meinen Bildern mache? Schließlich ist da meine Rübe drauf und nicht seine.
Mal wieder ein selten dämliches Urteil.
(Mein Bild wurde privat geschossen...) |
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_________________ Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser.
(Konfuzius) |
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Mod 0815
Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1387

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Es ist tatsächlich so aberwitzig, das Dein Foto eben nicht Dir gehört, bzw. Du nur für eine bestimmte Anwendung Rechte an "Deinem" Bild erwirbst:
Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich zumindest um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG. Die Verfügungsklägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zustehen. Das Lichtbild wurde unstreitig von der Zeugin X hergestellt. Diese ist ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung im Fotostudio C als Auszubildende angestellt. Dass das Fotostudio C von der Verfügungsklägerin betrieben wird, hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung des Zeugen C glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung ist auch nicht durch den Verfügungsbeklagten erschüttert worden. Zwar hat der Verfügungsbeklagte unter Verweis auf das Impressum der Internetseite des Fotostudios C in Abrede gestellt, dass die Verfügungsklägerin dieses allein betreibt. Das Impressum der Internetseite ist insoweit aber nicht aussagekräftig, da es lediglich den Verantwortlichen für die Internetseite bezeichnet und nicht den Inhaber des Fotostudios. Als Inhaberin des Fotostudios C hat die Verfügungsklägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihrer Auszubildenden im Rahmen von deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio C angefertigten Lichtbild erworben. Gemäß § 43 UrhG wird vermutet, dass das Nutzungsrecht an Werken, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen wurden, dem Arbeitgeber zustehen.
http://preview.tinyurl.com/2q9wsg |
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Patric Laufs
Networker
Alter: 38
Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 589
Wohnort: bei Freiburg i. Br.

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Zitat: (Mein Bild wurde privat geschossen...)
Tja so siehst aus, die Fotografen pinkeln sich ans eigenen Bein, wenn das richtig Publik wird, wird keiner mehr seine Fotos bei Fotografen machen oder immer weniger. Tja so ist es halt mit der Gier...die das Hirn frisst
jedenfalls ich werde nicht mehr zum Fotografen gehen !
lg |
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_________________ BIO-EN der Gesundheit zuliebe http://www.bio-en.eu
Aquataris den Kinder das Beste http://www.aqua-taris.eu
Ecigo the smart taste for smoker http://www.cigo-online.de |
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W_Schrottner

Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 49
Wohnort: Graz

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Nun - man sollte es in Zeiten von Plagiaten, Produktpiraterie, Musik-Klau übers Internet und ähnlichen Auswüchsen meiner Meinung nach nicht als Unding oder aberwitzig bezeichnen, wenn ein Urheber für seine künstlerische Leistung und deren kommerzielle Nutzung gerecht entlohnt werden will.
Als Werbefachmann kenne ich mich zwar ein wenig besser aus als ein Privatverbraucher, der sein Foto ins Internet stellen will. Aber soviel haben österreichisches, deutsches und internationales Urheberrecht gemeinsam:
Bei einer kommerziellen Nutzung durch den Auftraggeber ist der Rahmen und der Umfang einer Publikation maßgeblich entscheidend für die Höhe des Honorars und für die Abgeltung der Nutzungsrechte.
Dieser Rahmen wird durch die Unternehmensgröße, den Umfang der Werbemaßnahmen, den zeitlichen Nutzungsrahmen und den örtlichen Einsatz (regional, national, international) der Kampagne bestimmt.
So kann also ein kleiner Bäcker, der regional tätig ist, durchaus einem professionellen Werbefotografen den Auftrag erteilen, eine Portraitserie oder auch Produktfotografien erstellen zu lassen. Alles zusammen dürfte bei einer Nutzung für Prospekte, Internetauftritt, kleine Plakate usw. die Honorargrenze inklusive zeitlich und örtlich uneingeschränktem Nutzungsrecht von € 2-4000 nicht übersteigen.
Kommt derselbe Auftrag von Bill Gates und Microsoft - die Fotos fliessen danach in eine internationale Kampagne ein - so wird das Honorar inclusive Nutzungsrecht halt etwas andere Größenordnungen erreichen.
Zu dem zitierten Urteil ist also nur soviel zu sagen:
1. Hier hat entweder ein siebengescheiter Unternehmer versucht, einen Fotografen um sein verdientes Künstlerhonorar zu betakeln und dann geschieht ihm ganz recht.
2. Oder aber eine liebe, kleine, unwissende, naive Privatperson, oder ein Kleinunternehmer ist in diese Falle getappt. Dann und nur dann könnte man sagen: "Böser Fotograf"
Im Falle der Privatunternehmers oder einer Privatperson kommt es sodann aber nicht zu einer Verurteilung zu einer Honorarzahlung von € 10.000,-. Da dies eben eine umfassende kommerzielle Nutzung miteinschliesst.
Jeder Anwalt mit etwas grösseren Eiern würde ein derartiges Urteil sofort umschmeissen.
Ergo wird es mit diesem rechtsgültigen Urteilsspruch schon etwas auf sich haben.
Jedem, der sich also Fotos von einem Fotografen machen lässt, ist nur anzuraten, sich auf der Rechnung den Vermerk "Inclusive zeitlich und örtlich uneingeschränktes Nutzungsrecht" anbringen zu lassen.
Ebenso ist eine Honorarabsprache im vorhinein sinnvoll.
Und zum Schluss - Auch Fotografen haben Anspruch auf leistungsgerechte Entlohnung. |
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_________________ Walter Schrottner
Selbständiger Ringana Vertriebspartner
mobiltelefon: +43(0)699/81492889
mail: walter.schrottner@gmx.at
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Uservorstellung
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Bambam
Alter: 36
Anmeldungsdatum: 20.02.2007
Beiträge: 172
Wohnort: Kamenz

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Zurück zum Urteil:
Es war eine Privatperson,die ihr Bild auf der eigenen Internetseite einstellte,und kein Großindustrieller oder eine Person des öffentlichen Lebens.
Dahingehend - kann mich auch ein Paßbildautomat verklagen??????
Mit besten Wünschen Heiko |
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W_Schrottner

Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 49
Wohnort: Graz

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| Also zu diesem Urteil hätt ich gerne eine Bezugsquelle genannt. Ich kann mir bei privater Nutzung beim besten Willen kein Gericht auf der Welt (ausgenommen ein amerikanisches *g*) vorstellen, dass einen derartigen Satz für die Nutzungsrechte festsetzt. Und sollte es dennoch derartige Richter geben, sollte sich ein Anwaltslehrling finden, der Einspruch gegen dieses Urteil erhebt. |
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Mod 0815
Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1387

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W_Schrottner

Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 49
Wohnort: Graz

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Na da hammas ja. Mittellose arme Privatperson wird von bösem Fotografen geschädigt.
"Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und IT-Berater. Er unterhält zwei Websites, u.a. die Website www(anonymisiert)..."
Also bitte - die Kirche im Dorf lassen. Der Kerl hat ganz genau gewusst, was er macht. Deshalb erscheint mir die Unterlassungsklage samt Urteil mehr als gerechtfertigt. Mit mir als Richter hätte der Kerl das Doppelte ausgefasst. |
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Mod 0815
Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1387

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Zitat: Der Kerl hat ganz genau gewusst, was er macht. ... Mit mir als Richter hätte der Kerl das Doppelte ausgefasst.
Welch Glück, das Österreich nicht wieder heim ins Reich geholt wurde. So bleiben manche Ansichten wenigstens hinter den Bergen eingeschlossen.
Australien wäre ein schönes Land für Dich:
“As an example,” said Mr Coroneos, “a family who holds a birthday picnic in a place of public entertainment (for example, the grounds of a zoo) and sings a song under copyright in a manner that can be heard by others, risks an infringement notice carrying a fine of up to $1320. If they make a video recording of the event, they risk a further fine for the possession of a device for the purpose of making an infringing copy of a song. And if they go home and upload the clip to the internet where it can be accessed by others, they risk a further fine of up to $1320 for illegal distribution. All in all, possible fines of up to $3960 for this series of acts – and the new offences do not require knowledge or improper intent. Just the doing of the acts is enough to ground a legal liability under the new ‘strict liability’ offences.”
http://www.iia.net.au/index.php?option=com_content&task=view&id=517&Itemid=32
Oder:
Other activities which could attract fines and a criminal record include backing up an iTunes music file onto a DVD or recording a group of your friends singing a song in a restaurant and then posting it on a social networking website. The Internet Industry Association says it would even be a criminal offence if that song was Happy Birthday because it remains a copyright work until 2030.
http://www.smh.com.au/news/technology/soon-recordings-will-be-a-crime/2006/11/13/1163266483975.html?page=fullpage#contentSwap1
Gnädigerweise "darf"!! man "Happy Birthday" nun doch straffrei in der Öffentlichkeit Australiens singen:
Australier dürfen auch künftig öffentlich "Happy Birthday" singen
Das Gesetz Copyright Amendment Bill 2006 hat diese Tage beide Kammern des australischen Parlaments passiert. Zuvor war der Regierungsentwurf, der im November heftige Proteste ausgelöst hatte, entschärft worden. Nun kann der australische Generalstaatsanwalt Philip Ruddock in der von ihm vorgelegten FAQ auf die Frage, "Kann ich künftig in der Öffentlichkeit Happy Birthday singen", beschwichtigend mit "Ja" antworten. Lediglich der Text des Liedes stehe unter Copyright, einfaches Singen reiche nicht für eine Sanktion aus. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2007 in Kraft treten und – als neue Bestimmung – im März 2008 überprüft werden.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/82184 |
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