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 Patric Laufs
Networker


Alter: 38
Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 592
Wohnort: bei Freiburg i. Br.

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BeitragVerfasst am: 2/5/2005, 23:56  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Hallo
Ja auf der Internetseite wird auch schon bekannt gegeben, das in die Schweiz u Deutschland momentan nicht geliefert wird. Gelder die eingezahlt sind bleiben auf dem Konto stehen und Bestellungen die Ausgeführt worden sind bevor das bekannt gegeben wurde werden noch ausgeliefert.
Die Sache wird gearde geprüft ob weiter eingeführt werden darf.
Na ja wie dieses prüfung wohl ausgeht weiss ein jede/r
lg
Eurom.
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 marketender
Gast






BeitragVerfasst am: 10/5/2005, 15:15  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Na, so nimmt alles seinen Lauf:

Sehr geehrter Herr xxx,

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe ihn an das zuständige
Zollfahndungsamt weitergeleitet. Ich teile Ihre Einschätzung, dass es
sich um eine unzulässige Form des Handels handelt, da es keine legale
Form des Zigarettenhandels unterhalb des Kleinstverkaufspreises des
Handels gibt.

Mit freundlichen Grüßen

x y
Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts ??


Jetzt würde natürlich gerne der ein oder Andere wissen, welche Straf- und Bussgeldstelle hier ihre Ermittlungen aufgenommen hat Image, aber das wäre ja langweilig.

So darf in Zukunft erst mal ein jeder schwitzen, der voll Inbrunst dieses "absolut seriöse" MLM empfohlen und selber betrieben hat...

soll aber gesund sein (das Schwitzen) und spart den Saunagang
   Online
 Patric Laufs
Networker


Alter: 38
Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 592
Wohnort: bei Freiburg i. Br.

germany.gif
BeitragVerfasst am: 11/5/2005, 18:39  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Zitat:
ch habe mich beim Zoll selbst erkundigt.
Also die sagen auf jeden Fall, lasst die Finger davon.

Das die dir das sagen ist ja wohl klar....
Jedenfalls sind gerade durch ein paar Tabago -Club- Mietglieder daran es selber durch den Anwalt prüfen zu lassen. Ich glaube das ist für jeden der beste Weg. Sollte dem so sein kann man geschlossen eine Sammelklage gegen Tabago richten, ,,Vortäuschung Falscher Tatsachen" ,,Anstiftung einer Straftat" und noch weitere Punkte.
Nur man sollte aber bedenken, das ,,eventuell" und ich betone es in Anführungszeichen also ,,nur Eventuell" könnte die Tabagomacher eine -Gesetzeslücke- gefunden haben. Und das wäre irgendwo Legitim.
Und wenn man in der Höhle des Löwen nachfragt:,, Hey habt ihr ein Fehler im System" Die bestimmt diesen nicht zugeben, ala ja macht ruhig mal.
Schliesslich geht es hier um Richtig Kohle.
Aber warten wir mal ab was die Anwälte der einzelnen User von Tabago herausfinden. Und so wie es Momentan aussieht.......
lg
Eurom.
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 superline
Networker


Alter: 43
Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 279
Wohnort: Karlsruhe

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BeitragVerfasst am: 11/5/2005, 18:56  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

@ Euromarketing

Jau, lasst es ruhig mal prüfen Wink

Die Anwälte wirds freuen Razz

Gibts eigentlich auch Rechtsschutzversicherungen im MLM????????????

Viele Grüße

-Guido-
Schütze Geschlecht:Männlich Drache OfflinePersönliche Gallerie von superlineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail sendenWebsite dieses Benutzers besuchenYahoo MessengerICQ-Nummer
 Moppy



Alter: 44
Anmeldungsdatum: 24.04.2005
Beiträge: 13

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BeitragVerfasst am: 12/5/2005, 15:18  Titel:  denkt mal nach Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Leute.

Die Initiiatoren von Tabago haben Ihren Firmensitz in der Schweiz.
Siehe deren Impressum und die Zigaretten werden von Litauen aus geliefert.

Die Leute von Tabago sind auf jeden Fall juristisch gesehen aus dem Fall raus.
Gerichtsstand ist nämlich dann die Schweiz, also kümmert die das wenig was Deutschlands Staatsanwälte wollen.

Ihr aber die ihr in Deutschland wohnt, arbeitet oder selbständigen Tätigkeiten nachgeht unterliegt den Deutschen Gesetzen und werdet somit nach diesen haftbar gemacht.

Und noch was Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Gruß

Moppy
Wassermann  Katze OfflinePersönliche Gallerie von MoppyBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
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Marcel Koschanowski

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 Patric Laufs
Networker


Alter: 38
Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 592
Wohnort: bei Freiburg i. Br.

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BeitragVerfasst am: 15/5/2005, 14:52  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Zitat:
Aber warten wir mal ab was die Anwälte der einzelnen User von Tabago herausfinden. Und so wie es Momentan aussieht.......


sieht es aus als wäre es Illegal....!
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 babsi
Moderatorin
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Beiträge: 6781
Wohnort: Gummersbach

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BeitragVerfasst am: 15/5/2005, 16:20  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Zitat:
sieht es aus als wäre es Illegal....!



Warum sollten dann Pakete in Frankfurt eingezogen werden?
Zollirrtum????

lg babsi
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 HeadHunter
Networker


Alter: 47
Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 20
Wohnort: Birken-Honigsessen

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BeitragVerfasst am: 1/6/2005, 15:21  Titel:  Was bin ich froh das ich ein Nichtraucher bin.... Antworten mit ZitatNach untenNach oben

tja...

so richtig Glück gehabt.
Auch wenn bei einem bischen Menschenverstand einige Alarmglocken hätten angehen müssen...
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 Patric Laufs
Networker


Alter: 38
Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 592
Wohnort: bei Freiburg i. Br.

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BeitragVerfasst am: 11/6/2005, 16:57  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Hier meine Antwort von der Oberfinanzdirektion -Zoll u Verbrauchsteuerabteilung-

Zitat:
90

Oberfinanzdirektion Karlsruhe
- Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung -

POSTANSCHRIFT Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung -, Postfach, 79082 Freiburg i.Br.

Per E-Mail

Herrn

XXXXX

HAUSADRESSE Oberfin.Dir. Stefan-Meier-Str. 76, 79104 Freiburg
BEARBEITET VON Herrn Gräwe
TEL 0761 1371- 3240 (Zentrale: 1371-0)
FAX 0761 1371-5600
E-MAIL poststelle@ofdka-frzuv.bfinv.de
INTERNET www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de

DATUM 03.06.2005



BETREFF Verkaufsangebote von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten der EU und nicht EU - Staaten (Drittländer) im Internet


BEZUG Ihre schriftliche Anfrage per E-Mail vom 15.05.2005 (Eingang hier: 01.06.2005)

ANLAGEN

GZ V 1255 B - 108/05 - Z 32 4 (bei Antwort bitte angeben)


Sehr geehrter Herr XXXX

Ihre o.g. Anfrage wurde vom Präsidialbüro der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur Beantwor-tung an mich weitergeleitet.

Zur Sache:

Mit Öffnung des Binnenmarktes der Europäischen Union (künftig: EU) 1993 und der Mög-lichkeit des unbegrenzten Datenaustausches mittels Internet wird durch verschiedene Begehungsarten versucht, die derzeit bestehenden verbrauchsteuerrechtlichen Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten zu umgehen. Dies gilt insbesondere auch für den privaten Erwerb von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten die von einem gewerblichen Vermittler im Internet zum Verbrauch im Steuergebiet angeboten werden.

Gegen diese missbräuchliche Art der Umgehung von Besteuerungsvorschriften hat der Rat der EU in der EU-Systemrichtlinie 92/12/EWG die entsprechenden Regelungen für Tabakwa-ren erlassen, die im nationalen Recht in den §§ 20 des Tabaksteuergesetzes und 22 b der Tabaksteuerverordnung umgesetzt wurden. Danach ist das steuerfreie Beziehen von Ta-bakwaren zu privaten Zwecken in das nationale Steuergebiet aus anderen Mitgliedstaaten der EU mit Hilfe eines Vermittlers aus dem Internet de facto ausgeschlossen.

Insoweit hat der Verordnungsgeber und der nationale Gesetzgeber auf mögliche Missbräu-che im sog. Versandhandel mit Zigaretten reagiert.

Außerhalb des genannten Versandhandels können folgende Mengen an Zigaretten steuerfrei unter den unten angegebenen Bedingungen in das Steuergebiet verbracht werden.

Beim Erwerb und der Beförderung von Zigaretten innerhalb der verschiedenen Mitgliedstaaten wird grundsätzlich vermutet, dass 800 Stück Zigaretten zum privaten Eigenbedarf bestimmt sind. Dabei müssen die Zigaretten allerdings selbst vom privaten Verwender erworben und befördert werden.
Für die EU-Staaten, die nach der Ostererweiterung der EU hinzugekommen sind, ist diese Menge noch auf 200 Stück beschränkt. Bei einer Überschreitung dieser Mengen wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und damit im Bestimmungsland zu versteuern sind.

Aus einem Nicht EU-Land (Drittland) können 200 Stück Zigaretten von einem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck steuerfrei in das Steuergebiet verbracht werden.
Werden aus einem Drittland Zigaretten auf dem Postweg oder mittels eines Paketdienstes durch eine Privatperson im Zollgebiet bezogen, so können 50 Stück Zigaretten zoll- und steuerfrei in das Zollgebiet verbracht werden, wenn die Wertgrenze von 45,- € nicht über-schritten wird und der Sendung keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Bei gewerblichen Einfuhren aus Drittländern oder beim gewerblichen Verbringen von Zigaretten innerhalb der EU in das Steuergebiet sind keine Freimengen vorgesehen.
In allen anderen Fällen sind die eingeführten Zigaretten zu verzollen und/ oder zu versteuern

Wer entgegen der oben genannten Bedingungen Zigaretten in das Steuergebiet verbringt oder einführt, ohne dafür die fälligen Abgaben zu entrichten, macht sich entweder gemäß § 370 AO (Steuerhinterziehung) strafbar oder handelt gemäß § 30a Tabaksteuergesetz ord-nungswidrig.

Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so stehe ich zur unmittelbaren telefonischen Aus-kunft gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Reinhard Gräwe

Zitat Ende:

Ich habe Telefon u Adresse absichtlich stehen lassen.wer Nachfragen mag Nur meine Adresse weggemacht. Bitt zu verstehen. In welcher Stadt ich wohne reicht ja Wink

Lg Eurom.
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