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Herr Jundt
Freund

Alter: 28
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 3953
Wohnort: Meckenheim

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Ein Fahrradhändler warb mit den Angaben "Direkt ab Werk - kein Zwischenhandel - garantierter Tief-Preis". Die Ware stammte zwar direkt vom Hersteller, der Händler bot die Räder aber nicht zum Einkaufsherstellerpreis an, sondern schlug seine eigene Gewinnspanne auf.
Ein Mitbewerber klagte auf Unterlassung und bekam vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht: Die beanstandete Werbung ist irreführend und verstößt gegen das UWG, weil sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, der Händler gebe die Ware tatsächlich zum Einkaufspreis ab.
BGH, Urteil vom 20. 1. 2005, Az.: I ZR 96/02 |
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_________________ Fremde sind Freunde, die man noch nicht kennt. |
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Werbung
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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Das Problem hatten wir schon vor 3 Jahren mit Mondé Exclusiv. Zuerst mit "Parfum und Kosmetik Fabrikverkauf" beworben, musste diese Strategie aus den oben erwähnten Gründen eingestellt werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden.
Es geht hier auch nicht nur um die Weitergabe der Einkaufspreise, sondern auch darum, dass eben doch noch eine weitere Station zwischengeschaltet ist, denn die Networker sind ja keine Angestellten oder Vertretungsberechtigte des Herstellers, sondern selbständige Händler. Insofern ist eine solche Werbung natürlich irreführend und als UWG-Verstoss unterlassungsrelevant, also abmahnfähig.
Das gilt natürlich auch für sinngemäss gleiche oder ähnliche Aussagen. |
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senso
Gast
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Die Aussage direkt ab Werk ist mit Recht problematisch. Der Kunde muß in jedem Fall den Preis nachvollziehen können. Das geht entweder über den Weh daß der Kunde die Ware tatsächlich und persönlich im Werk abholt, das ist die klassische Variante oder über die Offenlegung der Händlereinkaufspreise. Das ist immer mit Unklarheiten verbunden, oder als dritte Möglichkeit, und das praktizieren wir bei Beratern die keinen Strukturaufbau betreiben wollen, wir sponsern die und die können die Ware direkt ab Werk (Amway) beziehen. Das allerdings geht nur bei Waren die direkt von Amway hergestellt werden. Sobald es sich um Zukaufartikel handelt kommt man schon wieder in die "Grauzone".
Der Knackpunkt ist, daß der Endverbraucher zum einen jederzeit die Herrschaft über den Kaufvorgang haben muß und zum anderen der preis vom Werk bis zu dem Moment wo der Verbraucher die Ware in Händen hält lückenlos nachvollziehbar sein muß.
Wenn das nicht der Fall ist, könnte es unheimlich teure Abmahnungen geben. Also besser nicht zur Werbung nehmen.
Lieben Gruß
JÜrgen |
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