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marketender
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[gebetsmühlenmodus]Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk (ein Bild ) ohne technische Schutzmaßnahmen(passwort oder nur für mlm Nutzer per Login) im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen (anschauen usw.), die ein Abrufender (z.B. ein anderer Nutzer) vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand (verbotene Kopie) geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) (der Link zu dem Bild im anderem Forum, das Bild wurde nämlich NICHT widerrechtlich kopiert, sondern nur ein Link auf die Adresse gesetzt) erleichtert wird.
...
Durch das Setzen eines Hyperlinks (besagte Bild Adresse) auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite (dieses Forum mit diesem Bild) mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (jeder darfs anschauen) des Werkes nicht eingegriffen[/gebetsmühlenmodus]
So sieht es aus (in Klammern stehen immer die kurzen Erklärungen), anders wäre, wenn das Bild NUR über ein passwort anzugucken wäre und man das Bild dann KOPIERT UND an einem anderen Ort wieder speichert.
Diese NEUE Bildadresse nebst der Kopie wäre dann nicht erlaubt:
Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass das von ihm gefundene Ergebnis dann anders ausfallen kann, wenn der Berechtigte technische Schutzmaßnahmen (ein Passwort) gegen die unmittelbare und direkte Aufrufbarkeit seiner Inhalte im Wege des Deep-Links (die Bildadresse) ergriffen hat. Damit stellt das Gericht auch klar, dass ein schützenswertes Interesse des Anbieters, dem Nutzer den Zugang ausschließlich über seine Eingangsseite zu gewähren, nicht gegeben ist. Solange einzelne Dokumente (z.B. ein Bild) eines Webangebots unmittelbar und ohne Beschränkung (funktioniert ohne Passwort) aufrufbar sind, ist es nach der Entscheidung des BGH auch legitim und zulässig, hierauf mittels eines sog. Deep-Links zu verweisen. |
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Christian Laack
Networker

Alter: 30
Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 1223
Wohnort: Deutschland & Spanien

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@ Marketender
Das ist so in keinsterweise richtig !
Fotos unterliegen dem Urheberschutz. Wer sie ins Internet stellen will, muss dafür das Nutzungsrecht des Fotografen erwerben. Das ist klar - und im Newsletter Internet-Recht schon öfters dargestellt worden. Das gilt allerdings auch für ganz normale Passbilder. Und das ist vielen nicht klar.
So wähnte sich auch ein Handwerksverlag im Recht, der Passbilder seines Geschäftsführers auf seine Internetseiten stellte. Sie waren von einer Fotoagentur angefertigt worden. Geliefert wurden 12 Abzüge des Passfotos zum Preis von je 2,50 Euro. Als der Fotograf und Urheber das Foto im Internet entdeckte, verlangte er Schadensersatz und zog schließlich vor Gericht. Auch in letzter Instanz bekam er vor dem Oberlandesgericht Köln Recht. Das Urteil vom 19. Dezember 2003 (Az.: 6 U 91/03) ist seit April bei JurPC auch online verfügbar.
Die Verlagsanstalt berief sich zur Abwehr der Schadensersatzforderung auf § 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dieser Paragraf über "Bildnisse" gehört zu den sog. Schrankenbestimmungen des Urheberrechts. Schranken deshalb, weil damit die ausschließlichen Rechte der Urheber zugunsten der Allgemeinheit eingeschränkt werden. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf Privatkopie oder das Zitatrecht.
Passbilder dürfen vom Besteller vervielfältigt werden
Nach § 60 UrhG hat derjenige, der von sich ein Porträtfoto (im Gesetz heißt es "Bildnis") anfertigen lässt, das Recht, Vervielfältigungen anfertigen zu lassen (etwa Bild-Kontaktkopien) und diese zu verbreiten. Das gleichen Recht haben nach seinem Tod die Angehörigen.
Darauf konnte sich die Verlagsanstalt bei der Einstellung des Fotos ins Internet aber nicht berufen, wie das OLG Köln in seiner Urteilsbegründung ausführte. "Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht. Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher nicht berechtigt."
Da der Vorfall noch aus dem Jahr 2002 ist, legt das Kölner Gericht in seinem Urteil noch die alten Fassung des UrhG zu Grunde. Mit der Novellierung, die am 13. September 2003 in Kraft getreten ist (siehe Newsletter Internet-Recht 4/2003), wurde im deutschen Urheberrecht ein eigenes Online-Recht verankert, das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" (§ 19 a UrhG). Dieses Verwertungsrecht des Urhebers betrifft nicht nur das Internet, sondern beispielsweise auch Online-Datenbanken oder On-Demand-Angebote.
Einstellung ins Internet muss mit Fotografen vereinbart werden
Damit steht es also auch unzweifelhaft im Gesetz: Die Einstellung eines Fotos ins Internet darf nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Ein Fotograf kann also das Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes gegen entsprechendes Honorar einräumen und ungenehmigte Web-Veröffentlichungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen verfolgen.
Mit dieser Neuregelung im Jahr 2003 wurde auch der § 60 UrhG novelliert. Klargestellt wurde hier, dass eine Verbreitung von Porträtfotos durch den Besteller nur noch zu nicht gewerblichen, also zu privaten Zwecken erfolgen darf. Ein Geschäftsmann darf also nicht etwa sein Passfoto auf seinen Werbebriefen verbreiten, wenn er nicht die Genehmigung des Fotografen dazu hat. Übrigens wurde während der Gesetzesberatung eine Ausweitung des Ausnahmeparagrafen auf die "öffentlichen Zugänglichmachung" ausdrücklich abgelehnt.
Es soll an dieser Stelle nicht darüber spekuliert werden, für wie viele Porträtfotos, die auf ver.di-Websites eingestellt sind, das Nutzungsrecht der "öffentlichen Zugänglichmachung" von den Fotografen erworben wurde. Zu finden sind solche Porträtfotos unter den Rubriken "Kontakt", "Ansprechpartner", "Vorstand" etc. jedenfalls hundertfach. Deshalb soll als Beispiel hier ein Foto dienen, bei dem der Autor dieser Zeilen sicher ist, dass dieses Recht ordnungsgemäß erworben und der Fotograf dafür honoriert wurde.
Eine juristische Person kann sich auf § 60 UrhG nicht berufen
Übrigens urteilte das Kölner OLG, dass § 60 UrhG hier noch aus einem anderen Grunde nicht anwendbar sei - auch dies wichtig für Organisationen, wie ver.di eine ist: Als Besteller im Sinne des § 60 UrhG sei jemand nicht alleine aus dem Grund anzusehen, dass die Fotos in seinem Interesse angefertigt worden seien. Die Vorschrift des § 60 UrhG schütze nur natürliche Personen, nicht aber eine GmbH. |
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Wer glaubt etwas zu sein, hat aufgehört etwas zu werden! (Sokrates)
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Tel.: 0049 (0) 202 3937690 http://www.Wuppertal24.com |
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marketender
Gast
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Einstellung ins Internet muss mit Fotografen vereinbart werden
Damit steht es also auch unzweifelhaft im Gesetz: Die Einstellung eines Fotos ins Internet darf nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Ein Fotograf kann also das Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes gegen entsprechendes Honorar einräumen und ungenehmigte Web-Veröffentlichungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen verfolgen.
Schön und gut alles, aber das Foto wurde bereits ins Internet gestellt, unter der Adresse xxxxxx für jeden einsehbar.
Insofern greift das hier nicht:
Fotos unterliegen dem Urheberschutz. Wer sie ins Internet stellen will (sie stehen da schon), muss dafür das Nutzungsrecht des Fotografen erwerben. Das ist klar - und im Newsletter Internet-Recht schon öfters dargestellt worden. Das gilt allerdings auch für ganz normale Passbilder. Und das ist vielen nicht klar.
Sie stehen -wie bereits gesagt- schon im Internet, deep linking darauf hat der BGH mit diesem Urteil abschließend entschieden:
2. Öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) und öffentliches Zugänglichmachen (§ 19 a UrhG)
In einem weiteren Schritt führt der BGH aus, dass durch Setzung von Deep-Links auch nicht in das Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe eingegriffen wird. Abs. 12
Der BGH begründet dies damit, dass der Linkende weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit hält, noch dieses Werk an Dritte übermittelt. Der Senat konzediert zunächst, dass einem Nutzer, der die Fundstelle nicht kennt, erst durch den Link der Zugang zu dem Werk ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht wird. Gleichzeitig weist der BGH aber darauf hin, dass insoweit kein Unterschied zu einer Fußnote in einem Druckwerk besteht. Entscheidend ist aus Sicht des BGH somit, dass das Werk ohne Zutun des Linkenden bereits online und damit für jedermann zugänglich ist. Der Link weist somit nur auf den bereits bestehenden Zugang zum Werk hin und erleichtert dadurch lediglich die Auffindbarkeit des Werks.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm
http://www.jurpc.de/aufsatz/20030283.htm |
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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@ Marketender
Ein Deeplink ist etwas völlig anderes als der Verweis auf lediglich einen Teil der Seite wie z. B. einzelne Bilder. Der Verweis auf einzelne Teile, speziell grafische Elemente fremder Präsenzen zur Illustration einer eigenen Seite ist als sog. Traffic-Diebstahl unzulässig bzw. nur mit Einwilligung sowohl des Betreibers des Servers, auf dem die Originaldatei liegt als auch (falls nicht dieselbe Person) der zur Veröffentlichung berechtigten Person (kann z. B. der oben erwähnte Urheber sein) zulässig, die das Element zu einem bestimmten Zweck auf die originale Seite gesetzt hat.
Berührt werden hier die Rechte des Server-Betreibers, dessen Server mit erhöhtem und ggf. kostenpflichtigem Traffic belastet wird, was als Schädigung zu sehen wäre. Des weiteren die Rechte des Urhebers, der die Seite gestaltet hat, auf der das strittige Element steht (vorausgesetzt, er ist auch Rechteinhaber am Objekt selbst). Die eigene Verwendung einzelner Teile (Text- oder Bildelemente) fremder Publikationen berührt das Urheberrecht und wäre insofern gleich zu bewerten. Text darf in Teilen unter Quellenangabe zitiert werden. |
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marketender
Gast
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Ein Deeplink ist etwas völlig anderes als der Verweis auf lediglich einen Teil der Seite wie z. B. einzelne Bilder.
Seufz, ja NoWa dann lassen wir doch mal den Deeplink erklären:
Was ist ein Deeplink?
Als Deep Link bezeichnet man einen Link, der nicht, wie die meisten Links, auf die Startseite zeigt, sondern direkt auf eine Unterseite.
und
ComputerBase » Lexikon » Deeplink
Deeplink
"Deep Link" bzw. "Deeplink" bedeutet auf deutsch "tiefe Verknüpfung". Dieser Begriff steht dafür, dass im Internet nicht auf die Startseite einer Internetpräzenz verlinkt wird, sondern auf eine Unterseite, auf der die interessanten Informationen direkt vorhanden sind.
Dies ist eine umstrittene Praxis, da so nur "relevante" Informationen aus eine Seite gezogen werden, ohne das der Homepagebetreiber als Anbieter der Information wahrgenommen wird.
Auf was wird hier mit dem Deeplink verwiesen?
Direkt auf die Unterseite des mlm-infos Forum, die das inkriminierte Bild enthält...
Oh Mann......wenn Dir der Traffic fremder Seiten so am Herzen liegt, mach das Naheliegenste und verschon den armen Server mit dem ein oder anderen Deiner Beiträge... |
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Uservorstellung
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
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Wohnort: Berlin

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marketender hat folgendes geschrieben: Was ist ein Deeplink?
Als Deep Link bezeichnet man einen Link, der nicht, wie die meisten Links, auf die Startseite zeigt, sondern direkt auf eine Unterseite.
Richtig!
Zur SEITE, aber nicht auf ein einzelnes Element derselben!
Zitat: Auf was wird hier mit dem Deeplink verwiesen?
Direkt auf die Unterseite des mlm-infos Forum, die das inkriminierte Bild enthält...
Wenn nur auf die Unterseite MIT Bild verwiesen wird, ist es ein Deeplink und völlig OK. Wird hingegen NUR auf das Bild verwiesen und dieses in eine fremde Seite auf fremdem Server eingefügt, haben zum einen eine mögliche Urheberrechtsverletzung und zum anderen Traffic-Diebstahl.
Zitat: Oh Mann......wenn Dir der Traffic fremder Seiten so am Herzen liegt, mach das Naheliegenste und verschon den armen Server mit dem ein oder anderen Deiner Beiträge...
Ob fremde oder eigene Seiten ist dabei egal.
Es gibt z. B. Webseiten, die anderen Nutzern ein umfangreiches Archiv copyrightfreier Bilder o. ä. anbieten. Man lädt dort die Grafiken herunter, auf den eigenen (oder gemieteten) Webspace hoch und fügt sie dann in eine selbst erstellte Seite ein.
Diese Archive haben i. d. R. eine sehr hohe Besucherzahl, weil copyrightfreie Grafiken gefragt sind (z. B. animierte GIFs). Verweist nun jeder Nutzer statt die Grafik von eigenem Webspace zu laden, auf den Server des Archivs, kommt der Betreiber leicht über den im Paket enthaltenen Traffic und muss je MB zusätzlich zahlen. Bei grossen und vielbesuchten Sites kommt da u. U. schon was zusammen und kann tatsächlicher Schaden entstehen. |
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Herr Jundt
Freund

Alter: 28
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 3961
Wohnort: Meckenheim

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Die 6 Beiträge über meinem Beitrag wurden leicht editiert. Es wurde ein Link zu einem Foto und die Namen von Personen entfernt um diese Beiträge allgemein zu machen.
29.06.2005
Jundt |
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_________________ Fremde sind Freunde, die man noch nicht kennt. |
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