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SV Treiber

Alter: 37
Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 34
Wohnort: Nahe Bremen

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Stimmt, es gibt da so eine nette Teamleiterin, die sowas gerne macht.
Selber hat sie aber Bilder von Stars, mit denen sie öffentlich wirbt!
Ich denke, wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!!!
Es steht ja außer Frage, dass ich die Berater angeschrieben habe,
aber ich war da nicht mehr Berater des Unternehmens, die hatten
nur meine Kündigung noch nicht erhalten (Hausintern).
Deshalb wundere ich mich auch etwas über die Drohung, denn die
hatten ja die Kündigung geschickt und darin auch gleich gedroht.
Wie sollten die jemanden verklagen können, der schon nicht mehr
für das Unternehmen arbeitet??? (Wegen der Sache) |
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senso
Gast
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Das ist alles etwas befremdlich
Unser Geschäft verspricht jedem die größtmögliche Freiheit, auch die Freiheit zu gehen uns seinen Bekannten oder Freunden zu sagen wohin man geht. Und selbst wenn man denen sagt sie sollen mitgehen, was will man Dir den tun? Dich rauswerfen? das dürfte nicht mehr möglich sein. Schadenersatz? Dazu müßte man nachweisen daß überhaupt ein Schadenentstanden ist. Man kann ja schlecht weissagen, was die abgeworbenen Partner für Umsätze gemach thätten.
Und überhaupt, es dürfte kaum möglich sein, einen zufriedenen Partner abzuwerben. Die Firma wird denke ich nur etwas drohen damit gedroht ist und fertig. Bei einem Verfahren würden ja auch die Ungereimtheiten weghen denen Du gegangen bist zu Tage treten.
An Deiner Stelle würd ich mir da nicht so viele Gedanken machen.
Lieben Gruß
Jürgen |
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SV Treiber

Alter: 37
Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 34
Wohnort: Nahe Bremen

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Na ja, aber so nett ist das nicht, wenn man solche Briefe bekommt.Die Ungereimtheiten sind denen glaube ich völlig egal, so wie denen ihre
Berater egal sind.
Aber was kann man schon von so einem großen Unternehmen erwarten.
Der Witz ist nur, dass die mir die Kündigung nachdem meine Kündigung schon längst da war geschickt haben. |
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Christian Laack
Networker

Alter: 31
Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 1255
Wohnort: Deutschland & Spanien

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Eigenschaften
Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist selbstständiger Kaufmann. Er ist also ebenso selbstständiger Unternehmer wie der Anbieter. Je nach kaufmännischen Umfang der Geschäfte hat der Handelsvertreter als arbeitnehmerähnlich Selbstständiger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (kein Arbeitgeberanteil) oder ist von dieser Pflicht befreit (größerer Betrieb).
Die Selbstständigkeitsvermutung des Gesetzgebers bei Handelsvertretern kann wie folgt unterstützt werden:
Der Handelsvertreter beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig weitere versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig den jeweils gültigen Geringverdienersatz übersteigt.
Der Handelsvertreter ist auf Dauer und im wesentlichen nicht nur für einen Unternehmer tätig, sondern auch für weitere Auftraggeber zu insgesamt mehr als einem Sechstel der Gesamteinkünfte.
Der Hersteller, Händler oder Importeur lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig nicht durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
Die Tätigkeit des Handelsvertreters lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen. Diese sind:
keine örtliche Weisungsgebundenheit
keine zeitliche Weisungsgebundenheit
keine inhaltliche Weisungsgebundenheit
keine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers
keine Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers
Die Tätigkeit des Handelsvertreters entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht der Tätigkeit, die er für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte.
Auf die Möglichkeit der befreienden Wirkung im Sinne der oben genannten Bestimmungen bereits durch die Gründung einer eigenen Vertriebsgesellschaft seitens des Handelsvertreters oder der Übernahme einer weiteren Vertretung wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Der Handelsvertreter muss keine natürliche Person sein, er kann auch als Kapitalgesellschaft auftreten. Ein Eintrag in das Handelsregister ist für natürliche Personen als Handelsvertreter seit neuestem nicht mehr erforderlich. Im Gegensatz zum angestellten Verkäufer kann der Handelsvertreter auch für mehrere Anbieter tätig werden (so genannte „Mehrfirmenvertreter“) und ist zu keinen bestimmten Geschäftsbesorgungen verpflichtet. Er bestimmt selbstständig Art und Umfang seiner Tätigkeit.
Pflichten des Handelsvertreters
Bemühungspflicht: Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung bzw. um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Das Interesse des Unternehmens ist dabei zu berücksichtigen.
Benachrichtigungspflicht: Der Handelsvertreter ist dazu verpflichtet, dem Anbieter jede Geschäftsvermittlung unverzüglich mitzuteilen sowie in regelmäßigen Abständen (verkehrsüblich wöchentlich bis monatlich) über die Marktentwicklung zu berichten.
Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung: Ein Wettbewerbsverbot ist nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt, jedoch darf das Unternehmen nicht durch die Vertretung der Konkurrenz geschädigt werden. Wettbewerbsverbote werden allerdings häufig vertraglich vereinbart.
sonstige Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes: Dazu gehören die seriöse Beratung der Kunden, die korrekte Benennung von Preisen und Konditionen des Anbieters und ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten.
Rechte des Handelsvertreters
Recht auf Provision: Der Handelsvertreter hat ein Recht auf Vergütung in Form einer Provision. Diese kann in Form einer Vermittlungs- oder Abschlussprovision erfolgen. Zur Kontrolle der Provisionsabrechnung sind dem Handelsvertreter gesetzlich weitgehende Rechte eingeräumt. So darf er gemäß § 87c HGB die Bücher des Anbieters, für den er tätig ist, einsehen (Buchauszug).
Ausgleichsanspruch: Wird der Handelsvertreter vom Anbieter regulär gekündigt, hat er Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Anbieter aus seiner früheren Tätigkeit erhebliche Vorteile zieht.
Recht auf Benachrichtigung: Der Handelsvertreter ist über die durch ihn vermittelten Geschäfte zu benachrichtigen. Der Anbieter ist im Gegenzug nicht verpflichtet, Vertragsangebote des Handelsvertreters anzunehmen und kann, insbesondere bei schlechter Bonität des Kunden, diese ablehnen.
Recht auf Unterlagen: Der Handelsvertreter kann die für seine Verkaufstätigkeit erforderlichen Unterlagen verlangen (Muster, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen). Reisekosten hingegen muss der Handelsvertreter selbst tragen.
Provision
Die Provisionsvergütung der Handelsvertreter schwankt extrem nach Branche und Produktlebenszyklus. Konsumgüter werden mit bis zu 50 Prozent provisioniert (z. B. Enzyklopädien in Buchform, Kosmetika oder Lebensmittelergänzungen). Die Fälligkeit der Provisionen wird gerne als untergeschobene Klausel derart vereinbart, dass diese erst fällig sind, wenn der Kunde zahlt. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Regelung den Handelsvertreter in die Leistungserbringung des Unternehmens einbezieht, obwohl er keinerlei Einfluss auf diese hat!
Reklamationsbearbeitung bei Schlechtleistungen seines Anbieters und die Folge von Zahlungsverzögerungen werden auf diese Weise gerne auf den wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreter abgewälzt, da das Unternehmen zu dem Vorteil der Kostensenkung z. B. durch mangelhafte Fachkräfte oder preiswerteres Material auch noch die Provision auf diese Weise spart. Der Handelsvertreter soll auf seine Kosten den Kunden zum Zahlen bewegen, selbst wenn der Anbieter schlecht leistet. Im Baubereich, im Textil- und im Medienbereich haben bereits kleine Mängel oft zu Folge, dass Kunden nicht oder verzögert zahlen. Diese Konstellation kann schnell existenzbedrohend für den Handelsvertreter werden, während Kunde und Anbieter gegebenenfalls jahrelange Rechtsstreitigkeiten eingehen. Näheres dazu im Handelsvertretervertrag.
Einsatzbereich
Eine natürliche Grenze für den Einsatz von selbstständigen Handelsvertretern liegt bei einer Beratungsintensität, die von einem einzelnen Mitarbeiter nicht mehr zu realisieren ist (vor allem im Investitionsgüterbereich), weil umfangreiche technische, betriebswirtschaftliche und ggf. rechtliche Bedingungen in das Angebot einfließen. Diese Teams sind aus naheliegenden Gründen keine selbstständigen Verkäufer. Andererseits wird der Handelsvertreter gar nicht erst eingesetzt, wenn es möglich ist, den Markt auch über den Direktverkauf, z. B. per Internet, zu bedienen.
Der selbstständige Handelsvertreter verkauft also in der Regel überschaubare Leistungen, die er als Einzelkämpfer am Markt platzieren kann. Ausnahmen sind große Handelsvertretungen in Form einer Kapitalgesellschaft mit eigenen, wiederum oft fest angestellten Verkäufern.
HGB § 84
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(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Gesetzlich ist es sogar so das Lizenzgebühren bzw. Starterpakete von dem Handelsunternehmen frei zu stellen sind.
Doch zahlt man diese nicht ist es ja so das die meisten Unternehmen den Handelsvertreter erst gar nciht registrieren.
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Das Thema Abwerbung. Hier scheint es so zu sein das die Geschichte bestimmt zwei Seiten hat und ein Unternehmen dir nicht nur einfach so droht.
Wenn es nur so ist das Du wirklich Deine "direkten" Erstlinien bescheid gesagt hast das Du nun für ein anderes Unternehmen tätig bist kann man Dir nichts.
Die meisten Firmen / Direktvertriebe senden einem aber eine Unterlassungserklärung. In eben dieser Verpflichtet man sich keine Berater ab zu werben. Meistens werden dort vom Unternehmen Preise/Strafen angegeben.
Eine Pflicht zur Unterschrift gibt es jedoch nicht.
Das Unternehmen steht aber in der Beweispflicht ob Du abgeworben hast.
Poste doch mal das schreiben öffentlich !
(Quelle der diversen Auszüge ?!)  |
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SV Treiber

Alter: 37
Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 34
Wohnort: Nahe Bremen

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Vielen Dank für Eure Mühe.
Im Strukturvertrieb ist leider das Gesetz für Handelsvertreter nicht anwendbar.
Handelsvertreter ist eine komplett andere Definition als das, was im MLM passiert.
Ich habe mich verpflichtet, keine Berater für andere Unternehmen anzuwerben, das stimmt schon. Aber es ist keine Rede davon, dass
diese Vereinbarung auch über Beendigung des Vertragen hinaus besteht.
Nachfolgend AGB - Auszug
In jedem Fall verpflichtet sich der Berater jedoch, Produkte und
Dienstleistungen anderer Firmen nicht an andere XX-Berater zu
vertreiben und zu vermitteln.
...
Unabhängig davon kann der Beratervertrag durch beide Parteien
jederzeit aus einem wichtigen Grund außerordentlich/fristlos
gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund besteht für die XX insbesondere in der
Verwendung nicht genehmigter Verkaufsunterlagen, der (auch
versuchten) Abwerbung anderer XX-Berater zu Gunsten eines
anderen Unternehmens sowie der schuldhaften Verletzung einer
Bestimmung der übrigen Geschäftsbedingungen für XX-Berater.
Da steht also nichts drin davon , das man nach Beendigung der Beraterschaft vorerst nicht für andere Unternehmen tätig werden darf. |
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Uservorstellung
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bernd
Gast
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@SV Treiber
Zitat: ...Vielen Dank für Eure Mühe.
Im Strukturvertrieb ist leider das Gesetz für Handelsvertreter nicht anwendbar.
Handelsvertreter ist eine komplett andere Definition als das, was im MLM passiert...
Prinzipiell unterliegt der "Networker" aber der gleichen Gesetzgebung.
MfG
Bernd |
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SV Treiber

Alter: 37
Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 34
Wohnort: Nahe Bremen

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Theoretisch ja, praktisch liegen da aber Welten zwischen.
Habe mich ausgiebig damit befaßt.
Trotzdem Danke für Deinen Eintrag.
Kannst Du evtl. noch was zu dem eigentlichen Thema sagen?
Hänge hier etwas (auch etwas mehr) in der Luft. |
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bernd
Gast
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@SV Treiber
Aus meiner persönlichen Sicht sieht diese Sache, wie folgt aus:
Wurde in den AGB darauf verwiesen, daß ich Geschäftspartner eines Unternehmens während meiner Mitarbeit und danach, nicht für ein anderes Unternehmen abwerben darf, dann sollte man vorsichtig sein.
Diese Kenntnisnahme der AGB muß das Unternehmen aber nachweisen können.
Üblicherweise passiert das bei einer Online-Anmeldung über das "Häkchen".
Ein Verbot, daß ich nach einer Kündigung nicht für ein Unternehmen der gleichen Branche arbeiten darf, wird in der Regel als sittenwidrig beurteilt und ist gegebenenfalls vor Gericht nicht einklagbar.
Allerdings kann es Ärger geben, wenn ein Unternehmen seine AGB durchsetzen will. Sollten Rechtsschritte eingeleitet worden sein, dann empfehle ich die Konsultation eines Rechtsanwaltes.
Jetzt muß man die Abwerbung beleuchten.
Abwerbung ist eigentlich, wenn ich in meiner alten Firma auf eine Person zugehe und sage, höre in diesem Unternehmen auf und fange bei mir an.
Das wäre der klassische Fall einer Abwerbung.
Jetzt habe ich aber noch eine andere Möglichkeit.
Ich gebe einem "alten Bekannten" eine Information. Dazu sage ich, wenn es Dich interessiert, dann kannst Du Dich bei mir einmal melden.
Dabei fordere ich ihn nicht auf, in seinem alten Unternehmen zu kündigen.
Der Unterschied in beiden Fällen ist, die andere Person stellt selbst den Kontakt zu mir her und interessiert sich für mein neues Geschäft.
Damit ist diese Situation im eigentlichen Sinne keine Abwerbung mehr!
Deshalb kommt es jetzt darauf an, welche Informationen das alte Unternehmen hat und in welcher Form es gegebenenfalls eine Abwerbung nachweisen kann.
Wenn es nichts Schriftliches darüber gibt und es mangelt an Personen, die eine Abwerbung bezeugen können, dann ist diese ganze Angelegenheit im eigentlichen Sinne nur "Kanonendonner".
Deshalb, ich empfehle die genaue Analyse der Situation und würde im Moment alles vermeiden, was der Gegenseite Beweise für eine Abwerbung liefern könnte.
Das Verbot einer Firma, daß ein Mitarbeiter nicht für ein weiteres Unternehmen arbeiten darf, ist in der Regel rechtlich nicht durchsetzbar.
Es greift nur dann, wenn es sich um ein Konkurrenzunternehmen handelt.
Ansonsten gilt das "freie" Unternehmertum!
Habe ich eine eigene Kündigung bereits abgesendet und kann deren Ausgang nachweisen, dann ist eine Kündigung des Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt eigentlich uninteressant.
Das Unternehmen kann sich nicht dahinter verstecken, ich habe diese Post nicht erhalten.
Mündliche Kündigungen werden in der Regel als unwirksam angesehen.
Eine Kündigung sollte man nach Möglichkeit aber immer per Einschreiben versenden. Das erspart von vornherein derartigen Ärger.
MfG
Bernd |
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Nobody 3
Gast
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SV Treiber hat folgendes geschrieben: Theoretisch ja, praktisch liegen da aber Welten zwischen.
Habe mich ausgiebig damit befaßt.
Es kommt nicht darauf an, wie DU Dich damit befasst hast, sondern wie die Rechtsprechung es sieht - und die hält sich an Dinge, die sie kennt, also an's HGB.
Bernd hat im Grunde alles gesagt. Um Abwerbung musst Du Dir da keinen Kopf machen, eher um Spam, wenn Du Leute angehst, mit denen Du in keinem geschäftlichen Kontakt stehst.
Trotzdem gibt es andere Wege, Partner zu werben, als Networker anderer MLMs anzugehen. |
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SV Treiber

Alter: 37
Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 34
Wohnort: Nahe Bremen

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Das Ganze war auch kein Abwerbeversuch oder so, sondern nur ein Angebot, weitere Produkte aufzunehmen, die ohnehin kaum konkurrieren.
Ich habe es auch so gemacht und damit meinen Umsatz gut steigern können.
Warum sollte man damit nicht auch seine neue Downline aufbauen.
Da das Ganze bei mir so gut anlief, habe ich mich aus meinem eigentlichen Geschäft, das ich länger betrieben habe, zurückgezogen.
Aber manche wollen eben alles falsch verstehen und sehen das als Abwerbung. |
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