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Melanie Breuer
Treues Forenmitglied
Anmeldungsdatum: 03.10.2015
Beiträge: 813

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Zitat: Landgericht Hamburg beschränkt Werbung mit „Top 100“ und dem „Europäischen Wirtschaftssenat“
Aug 17, 2016
RA Stephan Schulenberg Allgemein, Werberecht, Wettbewerbsrecht
Mit Urteil vom 03.03.2016, Az: 408 HKO 3/16, bestätigte das Landgericht Hamburg eine zuvor ergangene Einstweilige Verfügung, die unsere Kanzlei für eine Mandantin gegen ein großes deutsches Direktvertriebsunternehmen erwirkt hat. Damit wurde es diesem Unternehmen verboten, wie folgt zu werben:
„Gleich zwölf Mal sind wir von der Wirtschaftsuniversität im österreichischen Wien unter die „TOP 100“ und damit die 100 innovativsten Unternehmen des deutschen Mittelstandes gewählt worden*.“, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Auswahlverfahren handelt,
und
„Bereits 2005 wurde unser amtierender Aufsichtsratsvorsitzender und Gründer Herr XX in den Europäischen Wirtschaftssenat berufen.“, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handelt.
Das Gericht erkannte in den Werbeaussagen ohne den Hinweis auf die jeweilige Kostenpflichtigkeit eine unlautere irreführende Werbung gem. § 5a Abs. 1 UWG, da es sich bei der Kostenpflichtikgeit um eine wesentliche Information handelt, die den Lesern vorenthalten wird.
Die Auszeichnung „Top 100“ wird von der compmedia GmbH durchgeführt. Die teilnehmenden Unternehmen müssen zunächst eine Startgebühr von 300 EUR bezahlen. Sofern das Unternehmen zum Kreis der Finalisten gehört, werden noch einmal stolze 7.600 EUR fällig. Die Auszeichnung „TOP 100“ wird an 300 Unternehmen in 3 Größenklassen vergeben. Es ist somit sogar gut möglich, dass alle teilnehmenden Unternehmen (im Jahre 2015 haben sich 234 Unternehmen als Finalisten beworben) eine Auszeichnung erhalten.
Weiterlesen unter http://sus-law.de/2016/08/17/landgericht-hamburg-beschrankt-werbung-mit-top-100-und-dem-europaischen-wirtschaftssenat/ |
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