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Andreas Mueller
Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 3

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Also ich hab jetzt schon in einigen Foren und auf einigen Seiten viel zu diesem Thema gelesen und die Meinungen gehen da doch sehr weit auseinander.
Ist es nun rechtens dieses Geschäft hier in Deutschland zu bewerben oder nicht und wenn nein, wieso nicht.
Vielen Dank schon mal im Vorraus ! |
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Werbung
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Herr Jundt
Freund

Alter: 28
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 3959
Wohnort: Meckenheim

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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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Herr Jundt hat folgendes geschrieben:
Müsste... das heisst aber, dass zuerst das Recht in Deutschland offiziell übernommen und verkündet werden muss, es gilt nicht automatisch. Deutschland ist zwar zur Übernahme von EU-Recht verpflichtet, das kann aber im Einzelfall auch Jahre dauern, bis die Übernahme rechtskräftig wird. |
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Andreas Mueller
Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 3

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Mir wurde gesagt das das System nur in dem Land legal sein muss in dem die Firma ihren Sitz hat.
Was ist an dieser Aussage dran ? |
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Herr Jundt
Freund

Alter: 28
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 3959
Wohnort: Meckenheim

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Ich glaube es wäre besser, wenn die Aussage lauten würde:
"Das System sollte in dem Land legal sein wo der Vertriebspartner wohnt."
Wenden Sie mal die obere Aussage einfach auf ein anderes Produkt an, dann leuchtet es ihnen ein.
Beispiel:
Ich darf in Deutschland Drogen haben und verkaufen, denn die Firma hat ihren Sitz in dem Land wo das legal ist. Stimmt das?
Das gleiche gilt auch zum Beispiel für Waffen, auch wenn die Firma ihren Sitz in einem Land hat wo der Besitz von Waffen legal ist, gilt das nicht automatisch für Deutschland. |
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_________________ Fremde sind Freunde, die man noch nicht kennt. |
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Uservorstellung
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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Herr Jundt hat folgendes geschrieben: "Das System sollte in dem Land legal sein wo der Vertriebspartner wohnt."
Oder noch besser; in dem Land, in dem der VP das Programm bewirbt bzw. das Geschäft betreibt. |
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manic
Anmeldungsdatum: 25.03.2006
Beiträge: 1

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hallo zusammen,
bin seit kurzem auf diesem portal und möchte folgendes zu der rechtslage sagen. die argumente der strafbarkeit sind auf jedenfall zutreffend, in bezug auf werbung im großen stil und den direkten verkauf eines online casinos. die epmpfehlung eines solchen und lediglich der hinweis auf online gaming, kann rechtlich momentan nicht belangt werden.
ich habe mit mlm ehrlich gesagt nur schlechte erfahrungen gemacht und wollte dieser industrie eigentlich schon den rücken kehren. ich habe mich dann entschlossen noch einen letzten versuch zu wagen, da ich eigentlich von der idee überzeugt bin, und tupperware (eins der ältsten empfehlungsgeschäfte der welt) auch in jeder küche zu finden ist. naja, wie auh immer, ich gab also 888 meine letzte chance in diesem geschäft. gründe warum ich mich für 888 entschieden habe, gibt es viele und ich bin froh, dass ich es gemacht habe. bei intersesse am spielen einfach auf www.888.com/?sr=193829 klicken, für infos zum geld verdienen auf www.acesgroup.de gehen oder ihr schreibt mir eine email.
schöne grüsse
manic
zocka@gmx.de |
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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Zwischen Empfehlung und gewerblicher Werbung ist schon ein grosser Unterschied!!!
Tupper ist kein MLM, sondern reiner Strukturvertrieb. |
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giannimann
Anmeldungsdatum: 30.12.2005
Beiträge: 60

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http://www.dr-bahr.com/aufsaetze/pp4.html
Unter anderem steht hier:
Zitat: Jedoch ist zu beachten, dass auch die Werbung für nicht genehmigte Glücksspiele unter Strafandrohung steht (§ 284 Abs.4 StGB). Sogar der Teilnehmer an einem nicht genehmigten Glücksspiel macht sich nach § 285 StGB strafbar.
Ein Affiliate - gleich, ob er ein "Pay-per-Click" oder ein sonstiges Programm benutzt - betreibt unstrittig Werbung für einen Merchant. Wirbt er so für ein ungenehmigtes Glücksspiel, begibt er sich daher in die Gefahr der Strafverfolgung.
Strafverfahren im Internet-Bereich nehmen nicht selten unangenehme Ausgestaltungen an: So können neben der Verhängung der eigentlichen Strafe auch Gegenstände, die zur Begehung der Straftat gebraucht wurden, dauerhaft eingezogen werden (§ 74ff. StGB), also z.B. Monitor, PC und sonstige Datenträger. |
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Wilma

Alter: 39
Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 95
Wohnort: Diessen

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| natürlich ist es in Deutschland legal, man muss genauso ein Gewerbe anmelden und die Provisionen versteuern wie in jedem anderem MLM Geschäft |
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