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 peterle




Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 30
Wohnort: Heilbronn

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BeitragVerfasst am: 21/8/2006, 02:10  Titel:  Das Gesetz des Anstosses? Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Ist Werbung im MLM nach diesem Gesetzes Text verboten?
Ja und nein oder ? Ok den anderen Ihre Networks ja nur meines nicht
denken wir doch. Legt doch mal das Gesetz aus !
Wer macht unlautere Werbung und wer nicht?
Ich bin gespant auf euere Meinung.

§ 16 UWG Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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 norbert
Z.Z. verboten
User gesperrt


Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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BeitragVerfasst am: 21/8/2006, 08:27  Titel:  Re: Das Gesetz des Anstosses? Antworten mit ZitatNach untenNach oben

peterle hat folgendes geschrieben:
§ 16 UWG Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Irreführende Werbung ist natürlich nicht nur im MLM verboten, sondern überall.

Zitat:
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Hier heisst es in der Neufassung ausdrücklich "Verbraucher", damit ist gemeint, dass nicht Leute als KUNDEN geworben werden dürfen, die etwas kaufen, das sie eigentlich nicht brauchen, um dadurch daran verdienen zu können, dass sie weitere Kunden werben, die auch kaufen, was sie eigentlich nicht brauchen, um wieder verdienstberechtigt zu sein.

Früher nannte sich das "Progressive Kundenwerbung" und in der alten Fassung war auch nicht von Verbrauchern die Rede, sondern von Nichtkaufleuten. Da der Begriff "Nichtkaufleute" inzwischen aber auch auf so genannte "Minderkaufleute" (kleine Gewerbetreibende/Händler) auch zutrifft, die aber nicht unter diesen §§ fallen sollten, wurde der Begriff gegen "Verbraucher" ausgetauscht. Damit ist nun klarer, was bzw. wer gemeint ist.

Damit soll eine strikte Trennung zwischen Vertrieblern und Kunden erreicht werden. Vertriebler (im MLM gewerblich) dürfen verdienen (besondere Vorteile), Kunden nicht. Dadurch geraten nun die so genannten "Selbstbestellernetworks" zumindest in die Nähe dieses §§.
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 danyEla



Alter: 45
Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 2772
Wohnort: 54534 zwischen Vulkaneifel und Mosel

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BeitragVerfasst am: 21/8/2006, 10:31  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Zitat:
Vertriebler (im MLM gewerblich) dürfen verdienen (besondere Vorteile), Kunden nicht.


Wie sieht es dann mit Vorteilskunden aus? und ine altbekannten Sammelbesteller?
_________________
Daniela Grasse
www.trier.dikay51.de

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Stier Geschlecht:Weiblich Katze VerstecktPersönliche Gallerie von danyElaBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
 bernd
Gast






BeitragVerfasst am: 21/8/2006, 10:48  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Zitat:


http://www.rechtliches.de/gesetze/UWG/16.html

Den Entwurf zu § 16, der unverändert Gesetz geworden ist, hat die Bundesregierung folgendermaßen begründet:

Die Strafbestimmungen im UWG stellen eine Ausnahme von der grundsätzlich deliktsrechtlichen Ausgestaltung des Lauterkeitsrechts dar. Die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hat sich in der Praxis als ausreichend effektiv bewährt. Es gibt indes besonders gefährliche Verhaltensweisen, die nicht zuletzt aus Gründen der Spezial- und Generalprävention eine strafrechtliche Sanktion erfordern. Die zivilrechtliche Verfolgung sowie die strafrechtliche Ahndung können dann parallel laufen, da bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes der folgenden Strafbestimmungen ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 vorliegen dürfte.

§ 16 regelt besonders gefährliche Formen der Werbung. Die Gefährlichkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Vielzahl von Abnehmern betroffen ist.

Zu Absatz 1

Absatz 1 greift die Regelung des § 4 UWG a. F. auf. Die Neufassung folgt der Neuregelung der irreführenden Werbung. Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist das Vorliegen einer irreführenden Werbung im Sinne von § 5, wobei entsprechend der bisherigen Regelung nur Fälle der Irreführung durch unwahre Angaben erfasst werden. Hinzu kommen muss, dass die Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, veröffentlicht wurde.

Der subjektive Tatbestand erfordert neben Vorsatz die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

Auch wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen in vielen Fällen zugleich der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt sein wird, so hat die Vorschrift gleichwohl eine insoweit eigenständige Bedeutung, als Absatz 1 den Eintritt eines Vermögensschadens nicht voraussetzt (vgl. auch BGH WRP 2002, 1432).

Zu Absatz 2

Die Regelung der Schneeballsysteme entspricht im Wesentlichen § 6c UWG a. F. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wurde der geschützte Personenkreis, der bislang alle Nichtkaufleute umfasst, auf Verbraucher beschränkt, weil nur insoweit ein erhebliches Gefährdungspotenzial vorliegt.

Änderungen zu § 16 wurden weder vom Bundestag noch vom Bundesrat vorgeschlagen, dementsprechend fehlen auch Stellungnahmen.

Vollständige Texte der Gesetzgebungsmaterialien sind über die GESTA-Datenbank des Deutschen Bundestages erhältlich.
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 norbert
Z.Z. verboten
User gesperrt


Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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BeitragVerfasst am: 21/8/2006, 15:30  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

dg4ziami hat folgendes geschrieben:
Wie sieht es dann mit Vorteilskunden aus? und ine altbekannten Sammelbesteller?


Ist doch ganz einfach. Vorteilskunden kaufen nur vergünstigt ein und werben keine weiteren Vorteilskunden, erhalten dafür auch keine "besonderen Vorteile", auch mit Sammelbestellern verhält es sich analog.

Sollte nun ein Vorteilskunde damit beginnen, eine eigene Struktur aufzubauen, wird er damit zum Vertriebspartner, arbeitet gewerblich und muss somit ein Gewerbe anmelden, ist also kein reiner Verbraucher mehr.

Der § 16 Abs. 2 spricht ausdrücklich von progressiver Werbung und besonderen Vorteilen. Vergünstigter Einkauf ist also definitiv nicht betroffen.
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Monika Eisenhut

Tobias Mühle

Robert Haberhauer

Tina Hahn
  
 Aksana
Administrator
Administrator



Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 590

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BeitragVerfasst am: 21/8/2006, 18:09  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Danke Norbert. Sehr gut beantwortet.
   VerstecktPersönliche Gallerie von AksanaBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
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