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 Fräulein Rottenmeier



Alter: 44
Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 2198
Wohnort: Dortmund

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BeitragVerfasst am: 24/9/2006, 15:57  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

vorsicht - keine steuerberatungstätigkeiten von laien. die interpretation der links ist eine diese. jeder kann ja nach den gesetzestexten googeln und diese posten.

lg daggi
_________________
Lach nicht wenn dein Feind ein paar Schritte zurückweicht - er könnte Anlauf nehmen!
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 Udo Heimann



Alter: 40
Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Frankreich

germany.gif
BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 09:54  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Sehr geehrte Forenuser,

die vorgehenden Beiträge zeigen mal wieder das "gefährliche" Halbwissen zum Steuerrecht im Networkmarketing.

Zur Klarstellung :

Jeder der eine sich wiederholende Tätigkeit, mit der "Absicht" Gewinn zu erzielen, betreibt einen Gewerbebetrieb. Die Gewerbeanmeldung hierzu hat reinen deklaratorischen Charakter, stellt aber bei Unterlassung oder verspäteter Erklärung eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Gemeinde macht nach der Gewerbeanmeldung eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Dieses versendet daraufhin einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Bei Personengesellschaften ist dies der Fragebogen zu steuerlichen Erfassung einer Personengesellschaft, bei Kapitalgesellschaften einer zur steuerlichen Erfassung einer Kapitalgesellschaft.
Neben den allgemeinen Angaben zur Person werden zwei wichtige Themenbereiche abgefragt. Zum Einen die Frage nach dem zu erwartenden Einkommen. Bei Angabe eines zu erwartenden Gewinn werden vom Finanzamt sofort Vorauszahlungen zur Einkommensteuer gefordert, da in der Regel das Einkommen aus Gewerbebetrieb den anderen Einkünften (insofern vorhanden) hinzugerechnet wird. Das Einkommen aus Gewerbebetrieb wurde im Gegensatz zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit noch nicht der Versteuerung unterworfen und wird vorab mit den Vorauszahlungen belegt.
Zum Anderen stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht. Es gibt die sog. Kleinunternehemerregelung nach § 19 UStG. Diese ist in den meisten Fällen aber nur sinnvoll wenn Produktumsätze hauptsächlich an Endverbraucher getätigt werden, keine Organisation aufgebaut wird und die Einnahmen höher als die Ausgaben sind. Hierbei sind die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung zu beachten. In der Praxis ist es meistens so, dass die Anlaufkosten höher als die Einnahmen sind. Im Falle der Kleinunternehmerreglung würde das bedeuten, dass die bezahlten Vorsteuerbeträge höher sind als die vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge und die eigentlich zu erfolgende Umsatzsteuererstattung nicht kommt, da man sich aus diesen Regelungen ausgeschlossen hat. Also ein Nachteil !
Sobald man sein Geschäft erfolgreich betreibt überschreitet man in der Regel die Grenzen der Kleinunternehmerreglung und tritt automatisch in die Umsatzsteuerpflicht ein. Dann erfolgen allerdings Zahlungen an das Finanzamt und keine Erstattungen mehr.
Die Bejahung der Umsatzsteuerpflicht hat zwar den Nachteil, dass monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Elster an das Finanzamt übertragen werden müssen, dies ist auf der anderen Seite aber ein Vorteil, da man schneller Lücken in der laufenden Buchhaltung erkennt und diese nicht rückwirkend (mitunter für 2 Jahre) ausmerzen muss. Viele von euch wissen bestimmt wie schwierig es ist rückwirkend z.B. noch seine Telefonrechnungen auftreiben zu müssen.
Bei der Entscheidung, ob Umsatzsteuerpflicht oder nicht, vergessen viele das tatsächlich absetzbare Kostenpotential. Im Networkmarketing gibt es praktisch kein steuerliches Privatleben mehr. Die Telefonkosten sind zu 100 % steuerlich absetzbar, 30 % werden als Eigenanteil wieder herausgerechnet (aber max. 20,-- - 30,-- € / Monat). Zu Hause oder im Büro werden diverse Präsentationen durchgeführt. Die Leute dort sitzen doch nicht auf dem Trockenen und werden auch im Haus bewirtet. Somit sind viele normale Einkaufsbelege auch steuerlich absetzbar. Die Liste der Dinge könnte unendlich weiter geführt werden, führt in diesem Threat aber zu weit.

Nun zu den Provisionen :

Wird die Umsatzsteuerpflicht bejaht, so ist die Provision ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Hierüber ist das Networkunternehmen zu informieren. Ob mit einem Schreiben des zuständigen Steuerberaters oder mit einem vom Finanzamt bestätigten Formular liegt an der Vorgehensweise der jeweiligen Networkorganisation. Sollten in der Vergangenheit die Provisionen ohne Umsatzsteuer ausbezahlt worden sein, so kann diese nachverlangt werden, bis zum Anbeginn der Geschäftstätigkeit. Bei vielen Networkern ist festzustellen, dass diese noch nicht mal wissen, ob auf ihren Abrechnungen überhaupt Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Die meisten Steuerberater sind ebanfalls nicht in der Lage hier vernünftige Aufklärungsarbeit zu leisten. Ihnen fehlt einfach das Fachwissen hierzu. Die Darlegung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft hat jährlich zu erfolgen. Viele Networkunternehmen unterlassen dies und prüfen dieses nur einmalig ab. Aber stellt euch mal vor : Ein Networker meldet heute ein umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe an und meldet dies auch ordnungsgemäß der Muttergesellschaft. Diese erstellt die Provisionen folgerichtig korrekt mit Ausweis der Mehrwertsteuer und macht selbst den Vorsteuerabzug geltend. Einen Monat später meldet unser Networker seinen Gewerbebetrieb wieder ab, aber informiert die Muttergesellschaft nicht darüber. Die Provisionen werden weiterhin mit Mehrwertsteuer ausbezahlt, da die Muttergesellschaft von der Gewerbeabmeldung und damit der Beendigung der Umsatzsteuerpflicht nichts weiß.
Was jetzt ?
Die Muttergesellschaft hat ein steuerliches Problem und muss in einem solchen Falle die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt wieder zurückbezahlen. Da die Muttergesellschaft Gutschriften ausstellt hat sie auch die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit dieser Belege und folgerichtig auch für die Ordnungsmäßigkeit der ausgewiesenen Umsatzsteuernummer.
Das kann u.U. eine Networkgesellschaft in den Anfänger zerstören.

Provisionen, die ausbezahlt werden, aufgrund von ausländischen Organisationspartnern unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Auch hier gibt es leider Networkfirmen die das nicht richtig unterscheiden und Provisionen in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ausbezahlen. Auch dies ist kein Problem der Neworkpartner, sondern ausschließlich der Muttergesellschaften, weil auch hier der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Noch schlimmer sind die Networkgesellschaft die aus dem Ausland operieren. Bis diese die Regelungen des dt. Umsatzsteuerrechtes verstanden haben sind mitunter Jahre vergangen. Jüngstes Beispiel war mal die Firma Olé mit Frmensitz in Spanien. Diese hat ihre Produkte unter Ausweis der spanischen Mehrwertsteuer nach Deutschland an die Zwischenhändler veräußert. Auch die Provisionen wurden unter Ausweis der spanischen Mehrwertsteuer ausbezahlt. Der normale Steuerpflichtige konnte das nicht nachvollziehen, da die spanische mit der deutschen Mehrwertsteuer im Satz identlisch ist. Die Folge bei den Wareneinkäufen war ein fehelnder Vorsteuerabzug bei voller Mehrwertsteuer im Verkauf in Deutschland. Von den in Spanien losgelösten Problemen wollen wir hier erst gar nicht reden.

Nun zum Thema "Scheinselbständigkeit" :

Der Begriff Scheinselbständigkeit ist im Sozialversicherungsrecht seit Jahren bekannt und stellt ein Betrugsdelikt dar, da er den Umstand einer verschleierten Arbeitnehmereigenschaft beschreibt. D.h. ich zwinge einen Arbeitnehmer dazu nicht mehr angestellt zu sein sondern mir Rechnungen zu schreiben. Ansonsten hat sich die Qualität des Arbeitsplatzes nicht verändert und der Arbeitnehmer ist mir gegenüber genauso weisungsgebunden wie vorher. Hier hafte ich als Arbeitgeber für alle nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).
Im Networkmarketing besteht u.U. das Problem der "arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit". Wer nur für einen Auftraggeber tätig ist und sonst keine weiteren Kunden hat (bzw. nur einen weiteren Kunden der max. 1/7tel der Umsätze des 1. Kunden ausmacht). Dieser Fall zwingt den selbständigen dazu Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen. Diese liegen im Minimum bei € 78,00 / Monat. Es gibt Befreiungsvorschriften für Existenzgründer.
Das klassische Networkunternehmen, das Zwischenhandel betreibt und die Möglichkeit eines Organisationsaufbaus eröffnet ist hiervon nicht betroffen. Die Praxis weist eine Vielzahl von Kunden auf. Leider zahlen viele Networker trotzdem in die gesetzl. Rentenversicherung ein, weil sie es einfach nicht besser wissen.
Die Networkunternehmen der "neueren" Generation ermögliche ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit. Hier werdne nur Provisionen bezahlt, die Belieferung eines Endverbrauchers ist ausgeschlossen oder nciht erwünscht. In diesen Fällen kann es tatsächlich zur Bejahung der Rentenversicherungspflicht kommen. Aber auch hier zeigt die Praxis in einer Vielzahl von Fällen, das diese Networker doch andere Kunden haben. So werden z.B. für Veranstaltungen oder Tools eine Vielzahl von Karten oder Büchern eingekauft und diese an die Organiation weitervertrieben. Wirtschaftlich ist dies nur eine durchlaufender Posten mit geringen Gewinnmargen, steuerlich stellt dies jedoch weitere Umsätze dar und somit sozialversicherungsrechtlich eine Vielzahl von Kunden. Somit kann oftmals die Rentenversicherungspflicht wieder ausgeschlossen werden.

Nichts ersetzt eine vernünftige steuerliche Beratung.

In diesem Sinne weiterhin gutes Gelingen.

Udo Heimann
Löwe Geschlecht:Männlich Affe OfflinePersönliche Gallerie von Udo HeimannBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden
 Herr Jundt
Freund


Alter: 29
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 4019
Wohnort: Meckenheim

germany.gif
BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 10:47  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Danke für diesen ausführlichen Beitrag.
Jungfrau Geschlecht:Männlich Ziege OfflinePersönliche Gallerie von Herr JundtBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
 Nobody 3
Gast






BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 19:35  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Wer Vorsteuerabzugsberechtigt ist, erhält Provisionen mit MWSt, wer nicht, ohne. Im letzteren Fall zahlt das Unternehmen die Steuer ans Finanzamt, sonst tut der VP dies selbst.
   Online
 Beach-Paul




Anmeldungsdatum: 16.07.2006
Beiträge: 1966

blank.gif
BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 20:30  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Hallo Norbert,

ohne daß ich hier den Steuerlarry rauskehren will:

Kann es sein, daß der zweite Satz Ihres Beitrages einen Denkfehler enthält?

Ist eine Provision nicht zu behandeln wie andere Lieferungen und Leistungen von Unternehmern?

Und ist es nicht so, daß, wenn ich eine Rechung eines nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers bekomme, dann eben gar keine Umsatzsteuer abgeführt wird?

Also weder vom Rechnungssteller noch vom Rechnungsempfänger?

Mit besten Wünschen
Beach-Paul
   OfflinePersönliche Gallerie von Beach-PaulBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
 Uservorstellung







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Peter Draxler

Friederike Hirth

Tobias Mühle

Angela Schreier
  
 Nobody 3
Gast






BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 21:02  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

@ Beach-Paul

Beach-Paul hat folgendes geschrieben:
Ist eine Provision nicht zu behandeln wie andere Lieferungen und Leistungen von Unternehmern?


Im Prinzip schon

Zitat:
Und ist es nicht so, daß, wenn ich eine Rechung eines nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers bekomme, dann eben gar keine Umsatzsteuer abgeführt wird?

Also weder vom Rechnungssteller noch vom Rechnungsempfänger?


Wenn ich keine bekomme, muss ich sie auch nicht abführen.

Nun, ich bin Vorsteuerabzugsberechtigt und bekomme meine Provisionen MIT MwSt, muss diese dann auch nach Abzug der Vorsteuer über Umsatzsteuervoranmeldung abführen.

Wäre ich nun Kleinunternehmer, bekäme ich meine Provision ohne MwSt, denn dann würde das Unternehmen die MwSt selbst ans Finanzamt abführen.

Wie das nun mit ausländischen Unternehmen funktioniert, weiss ich allerdings nicht. Unser Partnerunternehmen ist ein deutsches Unternehmen.
   Online
 Beach-Paul




Anmeldungsdatum: 16.07.2006
Beiträge: 1966

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BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 21:07  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Hallo Norbert,

bitte klären Sie mich auf:

Wenn ich eine Rechnung bekomme, in der keine USt. ausgewiesen wird, dann soll ich diese USt. parallel zur Begleichung der Rechnung selbst ans Finanzamt abführen?

Mit fragenden Grüßen
Beach-Paul
   OfflinePersönliche Gallerie von Beach-PaulBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
 Nobody 3
Gast






BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 21:35  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Beach-Paul hat folgendes geschrieben:
Wenn ich eine Rechnung bekomme, in der keine USt. ausgewiesen wird, dann soll ich diese USt. parallel zur Begleichung der Rechnung selbst ans Finanzamt abführen?


Wer sagt denn sowas???

Wenn ich Provision MIT MwSt bekomme, DANN muss ich sie abführen, wenn ich keine bekomme, nicht.

Rechnungen ohne MwSt bekomme ich nicht, könnte sie aber auf einem entsprechenden Buchungskonto buchen, das ebenfalls keine MwSt beinhaltet.

Abführen kann ich nur, was ich erhalte und wieso sollte ich MwSt abführen, wenn ich eine Rechnung bekomme? Wenn MwSt auf einer Rechnung steht, zahle ich sie an den Rechnungssteller und der führt sie ab. Steht MwSt auf einer Rechnung, kann ich sie als Vorsteuer gegen abzuführende Umsatzsteuer aufrechnen, was ich nicht zahle, kann ich logischerweise auch nicht aufrechnen.
   Online
 Beach-Paul




Anmeldungsdatum: 16.07.2006
Beiträge: 1966

blank.gif
BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 21:40  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Hallo Norbert, das sagen doch Sie:

Zitat

"Wäre ich nun Kleinunternehmer, bekäme ich meine Provision ohne MwSt, denn dann würde das Unternehmen die MwSt selbst ans Finanzamt abführen."

MbW
Beach-Paul
   OfflinePersönliche Gallerie von Beach-PaulBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
 Horst



Alter: 48
Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 217
Wohnort: Heilbronn

germany.gif
BeitragVerfasst am: 25/9/2006, 22:02  Titel:   Antworten mit ZitatNach untenNach oben

Beach-Paul hat folgendes geschrieben:
Hallo Norbert, das sagen doch Sie:

Zitat

"Wäre ich nun Kleinunternehmer, bekäme ich meine Provision ohne MwSt, denn dann würde das Unternehmen die MwSt selbst ans Finanzamt abführen."

MbW
Beach-Paul


Hallo Beach-Paul,

für Kleinunternehmer, die die Sonderregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, stellt sich die Frage nicht.
Danach wird von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt auch keinen Vorsteuerabzug, deshalb dürfen Kleinunternehmer auch keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen.

Norbert hat dies sicher auch so gemeint, aber etwas mißverständlich ausgedrückt.

Gruß
Horst
Zwillinge Geschlecht:Männlich Ratte OfflinePersönliche Gallerie von HorstBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden
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