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Opti-Kohly

Alter: 34
Anmeldungsdatum: 12.06.2006
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

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Hallo Ihr Lieben!
Wie vielleicht schon öfter gelesen, bin ich für Optidee tätig. Mit viel Spass bin ich selbst auch in Sachen Homepartys unterwegs.
In der heutigen Zeit passiert es immer wieder das Kunden Tage nach der Party anrufen und schon vor der Auslieferung die Bestellungen stornieren wollen. Klasse!
Im Einzelhandel (so habe ich es früher gelernt) besteht kein Rückgaberecht. Zwar wird es von vielen Händlern aus Kulanz eingeräumt, nur hat der Kunde kein Recht auf Wandlung. - Ist das heute auch noch so?
Wie sieht es nun aus auf einer Homeparty? Zählt es als Versandgeschäft, weil die Ware die im Original vorlag erst bestellt werden muss, oder welche rechtliche Seiten sind hier zu beachten.
Optidee, tauscht mir zwar die Sachen um, und ich kann sie zurück schicken - und auch ich habe eigentlich ein Interesse, meine Kunden glücklich zu machen aber manchmal ist das schon Saublöd!
Ich möchte einfach mal wissen wie die rechtliche Lage da aussieht.
Freue mich auf Eure Antworten...
Stephan
www.optidee-online.de
...überraschend anders!...
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Herr Jundt
Freund

Alter: 28
Anmeldungsdatum: 08.09.2004
Beiträge: 3961
Wohnort: Meckenheim

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Da ich zwar keine 100% Antwort geben kann, ich die Frage aber für
wichtig halte, erinnere ich mal durch meinen Beitrag an die Frage.
Hat jemand Ahnung von, die Antwort könnte man auch in der Zukunft gebrauchen.
Spontan tipp ich auf Widerrufsrecht. Die Kunden haben immer 14 Tage
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
Viele Firmen werben doch damit, dass das Widerrufsrecht noch erweitert wird. Auf zum Beispiel 90 Tage. Hier ein Pressebericht.
http://149.219.195.51/radio/wdr2/quintessenz/234042.phtml |
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_________________ Fremde sind Freunde, die man noch nicht kennt. |
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Horst
Alter: 48
Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 217
Wohnort: Heilbronn

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Herr Jundt hat folgendes geschrieben: Spontan tipp ich auf Widerrufsrecht. l
Hallo,
Sie haben vollkommen recht, Herr Jundt.
Da es sich bei diesen sog. Homeparty rechtlich betrachtet um Haustürgeschäfte handelt, hat der Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Nicht nur das, der Verkäufer ist sogar verpflichtet, dies dem Käufer mitzuteilen.
Gruß
Horst |
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Opti-Kohly

Alter: 34
Anmeldungsdatum: 12.06.2006
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

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Horst
Alter: 48
Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 217
Wohnort: Heilbronn

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Uservorstellung
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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Hinter dem Link heisst es u. a.:
"2. Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 BGB
...
b) Wurde ein Vertrag am Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung geschlossen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt wurden."
Bei einer Homeparty wurde der Verkäufer vom Verbraucher eingeladen (bestellt), hier könnte m. E. also ein Widerrufsrecht auch ausgeschlossen werden und auch die übrigen Gäste kommen extra zu dieser "Verkaufsveranstaltung".
Die Frage ist aber, was haben wir davon, jemand unbedingt die Ware aufdrücken zu müssen? OK, kurzfristigen und sicher einmaligen Gewinn, aber sicher keinen Dauerkunden gewonnen.
Wir gewähren grundsätzlich 14tägiges Widerrufsrecht, denn auch wir können die Ware ja an unser Unternehmen auch zurückgeben. Wir stellen an uns selbst den Anspruch, guten Service zu bieten und die Kunden schätzen dies. |
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Horst
Alter: 48
Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 217
Wohnort: Heilbronn

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norbert hat folgendes geschrieben:
Bei einer Homeparty wurde der Verkäufer vom Verbraucher eingeladen (bestellt), hier könnte m. E. also ein Widerrufsrecht auch ausgeschlossen werden und auch die übrigen Gäste kommen extra zu dieser "Verkaufsveranstaltung".
Hallo norbert,
der Gesetzgeber schützt den privaten Lebensbereich des Verbrauchers. Damit ist nicht nur seine eigene Wohnung gemeint, sondern auf gut deutsch alle Lebensbereiche außerhalb der Geschätsräumlichkeiten eines Unternehmens.
Der von Ihnen zitierte §312 b BGB meint mit Bestellung nicht die Terminvereinbarung zu einer Verkaufsparty, sondern die klare Absicht des Verbrauchers ein Produkt oder eine Dienstleistung kaufen zu wollen.
Also bitte jetzt nicht den Opty-Kohly mit Eigeninterpretation von Paragraphen verunsichern. Eine Verkaufsparty ist und bleibt ein Haustürgeschäft.
In diesem Sinne
Horst |
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Opti-Kohly

Alter: 34
Anmeldungsdatum: 12.06.2006
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

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Danke - Jetzt ist alles klar!
Aber ärgerlich ist das schon...
Da hängt ja für die Gastgeberin auch eine Umsatz Provi dran!
Aber dann weiß ich was los ist. Vielen Dank für Eure Tipps!
Schöööönen Abend noch
Euer Opti-Kohly
Stephan Kohlmann |
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_________________ www.optidee-online.de |
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norbert
User gesperrt
Alter: 50
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 4327
Wohnort: Berlin

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Horst hat folgendes geschrieben: Der von Ihnen zitierte §312 b BGB meint mit Bestellung nicht die Terminvereinbarung zu einer Verkaufsparty, sondern die klare Absicht des Verbrauchers ein Produkt oder eine Dienstleistung kaufen zu wollen.
Eine Bestellung von Waren vor Verkaufsverhandlungen kenne ich nicht. Ich kann aber einen Vertreter zu mir bestellen und damit dokumentieren, dass ich wahrscheinlich die Absicht habe, etwas zu kaufen.
Lade ich jemand ein und schliesse dann einen Vertrag ab, kann u. U. das Widerrufsrecht tatsächlich ausgeschlossen sein, keinesfalls aber, wenn jemand bei mir "kalt" bimmelt und mir etwas andrehen will.
Es gab vor einiger Zeit (kam im TV) "Bauernfänger", die mittels Tricks zuerst Termine vereinbarten, um dadurch eben dieses Widerrufsrecht für überteuerten Schrott oder Abos teurer Buchreihen auszuhebeln und das war rechtlich tatsächlich nicht angreifbar. Deshalb auch die Warnung im TV , sich im Fall eines verabredeten Termins genau zu überlegen, was man unterschreibt. |
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Horst
Alter: 48
Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 217
Wohnort: Heilbronn

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norbert hat folgendes geschrieben: Eine Bestellung von Waren vor Verkaufsverhandlungen kenne ich nicht. Ich kann aber einen Vertreter zu mir bestellen und damit dokumentieren, dass ich wahrscheinlich die Absicht habe, etwas zu kaufen.
Hallo norbert,
anscheinend habe ich mich mißverständlich ausgedrückt. Nochmal zur endgültigen Klarstellung:
Der Gesetzgeber versteht unter Bestellung, daß der Verbraucher den Verkäufer zu konkreten Verkaufsverhandlungen bestellt und nicht nur zur Warenpräsentation.
Und genau dies ist bei den hier diskutierten Homepartys nicht gegeben, da ja der Verkäufer nicht von den Interessenten bestellt wurde, sondern nur vom Veranstalter der Party.
Im übrigen ist der § 312 BGB subsidär, d.h. er tritt nur dann ein, wenn es keine speziellen Regelungen gibt, wie z.B. Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen (§§ 495 BGB) u.a.
Die Frage von opty-kohly war aber welche rechtliche Seiten zu beachten sind, wenn die Käufer nach der Party die Bestellungen widerrufen.
Und dies wurde ihm klar und deutlich beantwortet.
Mehr gibt es eigentlich nicht zu schreiben.
In diesem Sinne
Horst |
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